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Hermann schrieb:
Nein, natürlich nicht..., es kann aber sein, daß der Zimmermann einfach aus Unwissentheit eine Firstpfette eingebaut hat (nach dem Motto, haben wir immer so gemacht). Hermann schrieb:
Wenn Du selbst einen Statiker beauftragst, dann mußt Du diesen auch bezahlen, es sei denn... die Firstpfette muß gem. Statik abgestützt werden. Seltsam ist nur, warum Du die Statik nicht bekommst, hat es einen Grund ? Die Zimmerei hat doch aber wohl einen Statiker beauftragt, warum gehst Du nicht zu diesen ? Gruß woodpecker |
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... und wenn der vom gleichen Verein ist und sich weigert, dann geh zum Bauaufsichtsamt, wo die Statik hätte eingereicht werden müssen ! Als Eigentümer des Hauses wirst Du wohl einen Anspruch auf Einsicht bzw. Vervielfältigung (gegen Gebühr) haben.
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Hallo und guten Morgen,
eigentlich ist es ja überflüssig, sich zu diesem Thema nochmals zu äußern, aber um deutlich zu sagen wieso solche Mißständen überhaupt möglich sind, muß es sein. Die sogenannte Vereinfachung/Beschleunigung/Verbilligung der Genehmigungswege zur Baugenehmigung eines Wohnhauses durch die Politik hat in den letzten 30 Jahren zu einem undurchdringlichen Dschungel für die Bauherren geführt. Sie sind je nach Bundesland selbst teil oder voll -verantwortlich und sie wissen es noch nicht einmal. Da hat man z.T. mit Erfolg den Bauleiter aus der Bauordnung geworfen und empfiehlt Jahre später: "bestellen Sie sich einen Koordinator". Da werden von Firmen richtige Häuser gebaut, keine kleinen Hütten, und sie finden einen willfährigen Auch- Statiker (der steht doch in der Liste) und er rechnet aus was drin sein müßte und das reicht den ämtern, weil sie ja nicht mehr prüfen dürfen/müssen. Das öffnet allen, die was zu verstecken haben, die Möglichkeiten und sie werden genutzt. Dass es mittlerweile nicht mehr selbstverständlich ist, als Bauherr eine Ausfertigung aller Bau-Unterlagen zu besitzen unterstreicht die Mißstände nochmals. Sich ein Haus zu bauen ist das letzte Abenteuer eines Mannes, was er (Forum-Leute natürlich ausgenommen) mit Zustimmung seiner Ehefrau haben darf und man nutzt diese "Gelegenheit". Bedenken/ Beratung durch Fachleute ? das kostet doch Geld ! Aber das ist ja hier sicher nicht der Fall, oder etwa doch? Es ist 5 Min. vor 12 h ! Freundliche Grüße galapeter97 |
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Hallo Herr Hermann,
zu Ihrer Frage wie Sie an die Statik gelangen sollen, habe ich grade in der Berliner Bauverfahrensordnung etwas passendes gelesen. Danach muss der Bauherr bzw. dessen Rechtsnachfolger die Bauunterlagen (auch Statik) dauerfaft aufbewahren. An sonsten begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Ich hoffe, dass es in Bayern etwas ähnliches gibt. § 15 Aufbewahrungspflicht (1) 1Die Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechts-nachfolger sind verpflichtet, 1. die Baugenehmigung oder die Bestätigung nach § 70 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung für Berlin, 2. die Bauvorlagen, soweit sie geprüft worden sind, die geprüften Bauvorlagen, 3. die bautechnischen Nachweise, soweit sie geprüft worden sind, die geprüften bautechni-schen Nachweise, einschließlich der Prüf- und überwachungsberichte, 4. die auf das Bauvorhaben bezogenen Nachweise der Verwendbarkeit bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder bis zu einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren. 2Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde sind diese Unterlagen vorzulegen. 3Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, geht mit Fertig-stellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. (2) 1Nach Aufnahme der Nutzung kann die Bauaufsichtsbehörde Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder deren oder des-sen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger übergeben, soweit die Unterlagen nicht zur Beurteilung der baulichen Anlage nach § 85 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin erforderlich sind. 2Satz 1 gilt auch für bestehende bauliche Anlagen; Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 3 Unterlagen nicht oder nicht vollständig aufbewahrt oder entgegen Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht vollständig vorlegt. Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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Hallo Herr Muthmann,
nun müsste man sehen, wie das wohl in Bayern ist. Vielleicht weiß das einer der Leser ohne weiteres Nachschauen. Ich habe mit meinem Gü einen Vertrag über ein schlüsselfertiges EFH. Die Erstellung einer Statik ist darin nicht explizit gefordert. Jedoch kann ich mir vorstellen, oder ich ging davon aus, dass der Gü gewisse Unterlagen erstellen und sie mir aushändigen muss. Grüße |
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Hallo Herr Herrmann
Nach Bayerische Bauordnung ist prinzipiell der Bauherr für die Erstellung der erforderlichen bautechnischen Unterlagen zuständig. Bei Bauvorhaben geringer Schwierigkeit (i.A. Einfamilienhäuser etc.) muß nur eine Statik vorliegen.... damit ist noch nicht ausgesagt das diese auch vorhanden ist. Die Tendenz ist seit einigen Jahren leider so, das offensichtlich viele Bauherren und Bauträger diese Bauunterlagen nur teilweise oder gar nicht erstellen weil die Genehmigungsbehörde die Unterlagen nicht mehr abfordert. Bei Bauvorhaben geringer Schwierigkeit es demnach auch ausreichend ist wenn diese Unterlagen ein nachweisberechtigter Fachmann (Bauingenieur, Zimmermann, Maurer etc.) unterschreibt. Ich handhabe es so, das ich dem Auftraggeber (Bauherr, Auftraggeber, Bauträger) zwei Exemplare aushändige. Die Aufbewahrungspflicht für bautechnische Unterlagen beim Ersteller der bautechnische Unterlagen beträgt 10 Jahre. Jedem Käufer oder Bauherr einer Immobilie ist dringend anzuraten sich die Bautechnische Unterlagen (auch Wärmeschutznachweise nach ENEV), auch im Hinblick auf Gewährleistung, Wiederverkauf oder änderungen, Anbauten, Modernisierungen sich aushändigen zu lassen. Mfg. Andreas Gehm, Dipl.-Ing.
Berat. Ingenieur BYIK |
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