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Hallo,
ich benötige Informationen zur Defintion von Genehmigungsstatik. Wenn diese geprüft ist, müssen dann in der Ausführungsphase weitere statische Nachweise geführt werden? Welchen Stellenwert hat diese? Gibt es hierzu Rechtsgrundlagen z.B. in der HOAI? Vielen Dank Kathrin |
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Ein Rechtsbegriff "Genehmigungsstatik" gibt es m.E. nicht. Alle für die Errichtung eines Bauwerks notwendigen Nachweise sind zu erbringen. Nach Möglichkeit gleich in der Hauptststaik. Sollten wg. Unklarheiten und späterer Entscheidung von Ausführungsarten Nachweise nicht sofort erstellt werden können, so sind diese später zu erbringen. Natürlich gibt es Punkte, die man wg. offensichlicher ausr. Dimensionierung nicht nachweist (sog. konstr.gew.). Wenn der Kollege Prüfingenieur dies akzeptiert, OK. Aber passen solls schon. Auch in der Ausführungsphase können noch Nachweise erf. werden. Als Aufsteller ist man dafür zuständig, sh.oben. Verantwortlich für die Standsicherheit ist der Aufsteller!!!
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Liebe Kathrin,
der Begriff "Genehmigungsstatik" ist eine in Fachkreisen übliche Wendung, die sich auf die HOAI §64 "Leistungsbild Tragwerksplanung" und dort Leistungsphase 4 "Genehmigungsplanung" bezieht. Um es nicht mit der gleichlautenden "Genehmigungsplanung" der Architekten zu verwechseln (§15) sagt man gerne "GenehmigungsSTATIK". In der HOAI ist recht genau deffiniert, welche Arbeiten zu Leistungsphase 4 dazugehören und welche nicht. Eine gewisse Toleranz kann der Tragwerksplaner wenn er nett ist und die Bezahlung stimmt an den Tag legen (zumal es in LP 4 heißt "Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen), aber irgendwann ist schluß und man kommt zu den "Besonderen Leistungen". Was ist denn konkret dein Problem? Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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