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ich mache zwar viel holzbau und damit auch immer wieder was im bereich einfamilienwohnhäuser, aber eine derartige regelung ist mir bisher noch nicht aufgefallen. aber vielleicht nur, weil in bayern sowas nicht geprüft wird?
aber da würd ich den prüfer fragen, wo er diese regelung her hat. |
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Woodpecker schrieb:
DIN 1055 Teil 3 Tafel 31 Lotrechte Nutzlasten für Spitzboden Kategorie A1 Für Wohnzwecke nicht geeignet aber zugänglich bis 1,80m Höhe qk=1.00kN/m2 ansonsten Kateigorie A2 für Wohnräume 1.50kn/m2 und nur A3 bei fehlender Querverteilung der Lasten 2.00kN/m2 (Weiterleitung der Kräfte 1.50kn/m2) SO IST DAS |
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Lt Muster-Liste der Techn. Baubestimmungen Fassung 9/98 abgedruckt
Betonkalender 2000/II S. 174 ist DIN 1055 Bl 3 Tab 1 Zeile 1a mit folgender Fußnote zu versehen: Ein Spitzboden ist ein für Wohnzwecke nicht geeigneter Dachraum unter Pult- und Satteldächern mit einer lichten Höhe von höchstens 1,80 m. Nach DIN 1055-3 Ausg. 10/2002: Spitzboden = für Wohnzwecke nicht geeigneter, aber zugänglicher Dachraum bis 1,80 m Höhe. Die Regelung des Prüfers ist mir unbekannt. Man muss sich allerdings fragen, wenn der Dachraum z.B. 3,00 m in der Mitte hoch ist und planmäßig als Wohnraum genutzt wird, ob dann die Spitzbodenregelung für die Bereiche unter 1,80 m Höhe greift. Denn wenn der Dachraum planmäßig genutzt wird, stellt der Bauherr auch in die Bereiche geringer Höhe seine Bücherregale auf. Gruss Klenkes |
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Hallo,
kenne das auch nur wie bm es beschreibt. Aber der Prüfer kann sich geren auch nochmals das Ministerialblatt Nr. 38 vom 12.Sept. 2002 raussuchen unter Alage 1.1/1; 2.2 ist das ganz klar geregelt. Wie es bm darstellt. Gruß Tom Mit freundlichem Gruß aus Köln
Tom. |
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Hallo,
Lastannahme des Prüfers findet sich in : Technische Mitteilung SG 01/04 vom Sept.2001 VPI NRW Gruß rainer |
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Moin moin,
jetzt bin ich völlig verwirrt... Rainer schreibt: Lastannahme des Prüfers findet sich in : Technische Mitteilung SG 01/04 vom Sept.2001 VPI NRW Tom schreibt: Aber der Prüfer kann sich geren auch nochmals das Ministerialblatt Nr. 38 vom 12.Sept. 2002 raussuchen unter Alage 1.1/1; 2.2 ist das ganz klar geregelt. Wie es bm darstellt. Klenkes schreibt: Lt Muster-Liste der Techn. Baubestimmungen Fassung 9/98 abgedruckt Betonkalender 2000/II S. 174 ist DIN 1055 Bl 3 Tab 1 Zeile 1a mit folgender Fußnote zu versehen: Ein Spitzboden ist ein für Wohnzwecke nicht geeigneter Dachraum unter Pult- und Satteldächern mit einer lichten Höhe von höchstens 1,80 m. Nach DIN 1055-3 Ausg. 10/2002: Spitzboden = für Wohnzwecke nicht geeigneter, aber zugänglicher Dachraum bis 1,80 m Höhe. Die Regelung des Prüfers ist mir unbekannt. WAS GILT DENN NUN ? Gruß Woodpecker |
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