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Hallo liebe Berufskollegen,
wer kann mir sagen, inwieweit die VDI 4100 verbindlich anzuwenden ist. Seit wann reichen die Werte nach DIN nicht mehr aus??? Wo kann ich ggf. den Text der VDI 4100 kostenlos erhalten??? Liebe Grüße Marco Dipl.-Ing. Marco Herzog
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hi,
garnicht, ausser, 4100 wurde vereinbart s.o. die wesentlichen anforderungen sind in der sekundärliteratur zusammengefasst: www.google.de/search?hl=de&q=4109+4100+schallschutz&meta= grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
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Hallo Markus,
danke für die schnelle Antwort! Wo steht denn geschrieben, dass VDI 4100 gesondert zu vereinbaren ist?? Ich müsste einen Gutachter hiervon überzeugen!! Vielen Dank auch für den Link. Gruß Marco Dipl.-Ing. Marco Herzog
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Hallo zusammen,
Vorsicht Marco, Wenn nichts vereinbart wurde gilt zivilrechtlich der Stand der Technik also ein erhöhter Standart Damit ist dann minimal das Beiblatt 2 der DIN also der erhöhte Schallschutz nachzuweisen. Wenn du in deinem Nachweis nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hast, das du nur den bauaufsichtlich geforderten Nachweis nach Beiblatt 1 nachzuweisen hattest, hast du meiner Ansicht nach ein Problem. Gruß Andreas ..
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hi,
ja, stimmt, tendenziell gilt durch "juristenlogik" erhöhter schallschutz. wer dafür verantwortlich ist, ist wieder ein anderes problem, aber, wenn vom "planungsführenden" architekten keine angaben kommen, wird sich wohl der ersteller der schallschutznachweise etwas einfallen lassen müssen. in e. alten quelle (link nicht mehr aktiv) von poroton hiess es: --- snip --- Rechtsprechung DIN 4109 Die alte DIN 4109 enthielt neben den Mindestanforderungen auch Werte für einen erhöhten Schallschutz. Das führte oft zu Rechtsstreitigkeiten darüber, in welchen Fällen die erhöhten Anforderungen geschuldet werden. Um dem künftig zu entgehen, wurden in der Neufassung von 1989 die erhöhten Anforderungen gegenüber dem fremden Wohn und Arbeitsbereich als "Vorschläge für den erhöhten Schallschutz" in einem nicht bauaufsichtlich eingeführten Beiblatt 2 zur Norm aufgeführt. Sie sind damit nicht Bestandteil der Norm und bedürfen eines privatrechtlichen Vertrages. In der Rechtsprechung werden die erhöhten Schallschutzanforderungen jedoch häufig als "Stand der Technik" gefordert. Es empfiehlt sich daher, Bauherren, Käufern und Mietern schriftlich den zu erwartenden Schallschutz mitzuteilen. VDI Richtlinie 4100 Als Stand der Technik beziehen sich Gutachter häufig auf die VDI Richtlinie 4100 -Schallschutz im Hochbau. Sie empfiehlt für den Schallschutz z.T. Dämmwerte, die über die Empfehlungen der Norm weit hinausgehen (Schallschutzklasse III). Um zu verhindern, daß die Rechtsprechung sie als "Stand der Technik" bezeichnet, haben die obersten Bauaufsichtsbehörden verschiedener Bundesländer in Rundschreiben darauf hingewiesen, daß diese VDI-Richtlinie nicht bauaufsichtlich eingeführt wird. Ihre Anwendung erfordert eine vertragliche Vereinbarung. --- snip --- ähnlich in www.schallschutzkontor.de/Aktuelle_Seite...eitrag_vdi_4100.html www2.lfu.baden-wuerttemberg.de/lfu/abt3/laerm/kap-15.htm grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
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Hallo zusammen,
der Link zur VDI-Richtlinie war interresant. Aber wie schaut es denn nun aus mit erhöhtem Schallschutz. Meiner Meinung nach schulden wir dem Bauherren mindestens das Beiblatt 2, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Und das ist schon schwer genug hinzubekommen. Da hat der kollege Herzog schon ein Problem bei einer normalen Trennwand aus zwei KS-Schalen und 4cm Fuge wenn er noch über Flankenübertragung etc nachdenken muss. Wie handhabt ihr das ?? (Gibt es bei euch noch 16cm dicke Decken oder 24er Trennwände im MFH-Bau) Gruß Andreas ..
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