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ReSchallschutz 15 Jun 2005 07:23 #9801

  • MarcoHerzog
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  • Beiträge: 224
Hallo,

unsere Baubeschreibung besagt: Ausführung nach den DIN-Normen in aktuellster Fassung!

Wie ich dem Beitrag von Markus entnehme, ist das Beiblatt 2 nicht zur DIN gehörig (weil nicht bauaufsichtlich eingeführt) und die VDI auch nicht bau-
aufsichtlich eingeführt. Eine entsprechende Vereinbarung hierfür existiert
nicht. Demnach schulde ich also nur den Mindestschallschutz nach Bbl.1!!?????


Gruß
Marco
Dipl.-Ing. Marco Herzog
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ReSchallschutz 15 Jun 2005 11:39 #9812

hi,

MarcoHerzog schrieb:

Demnach schulde ich also nur den Mindestschallschutz nach Bbl.1!!?????


das nennt man rosinenpicking? (c) by famous j.d.bakel? ;)

das beiblatt ist afaik durch richterrecht zur ardt gekürt - juristen mögen das noch filigraner formulieren...

aus e. alten quelle, link (www.haerting.de/deutsch/archiv/bau05.htm) funktioniert nicht mehr:

--- snip ---
Die anerkannten Regeln der Technik

Der Standard der Bauausführung, den der Bauunternehmer schuldet, ist ein häufiger Streitpunkt, wenn es im Bauprozeß um Gewährleistungsfragen geht. Was gestern noch den Regeln der Baukunst entsprach, kann sich heute schon als mangelhafte Bauausführung darstellen.

Streit über den Standard, der von dem Bauunternehmer einzuhalten ist, läßt sich dadurch vermeiden, daß in den Bauvertrag genaue Festlegungen zu den Baustoffen und der Bautechnik aufgenommen werden. Selbst in einem noch so ausgefeilten Bauvertrag wird es sich jedoch letztlich nicht vermeiden lassen, daß Einzelfragen bezüglich der Bauausführungen offenbleiben. Haben die Parteien hinsichtlich einzelner Merkmale des Bauvorhabens nichts Präzises vereinbart, so bestimmt die Rechtsprechung den vom Bauunternehmer einzuhaltenden Standard anhand der "anerkannten Regeln der Technik".

Welchen Inhalt die "anerkannten Regeln der Technik" haben, ist eine Frage, die nur von Fall zu Fall zu entscheiden ist. Entgegen einem weitverbreiteten Mißverständnis lassen sich diese Regeln - wie eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt - nicht isoliert anhand von technischen Normen entscheiden.

In dem Fall, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.1998 zu entscheiden hatte (Aktenzeichen VII ZR 184/97), hatten die Kläger Eigentumswohnungen von einem Bauträger erworben. Der Bauträger hatte die Wohnungen in den Jahren 1988 und 1989 geplant und hergestellt; die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte Anfang 1990. Nach dem Bezug der Wohnungen stellten die Kläger fest, daß Gespräche aus den umliegenden Wohnungen "als störendes Gemurmel" zu hören waren. Der Bauträger lehnte eine Mängelbeseitigung ab und verwies darauf, daß der Schallschutz der DIN 4109, Ausgabe 1984, entsprach. Mangels abweichender Vereinbarungen könnten - so der Bauträger - die Kläger nicht mehr als die Einhaltung der einschlägigen DIN-Norm verlangen.

Die Wohnungskäufer verklagten den Bauträger auf Mangelbeseitigung und auf den Ersatz von Gutachterkosten wegen der behaupteten Luftschallmängel. In der ersten Instanz hatten die Käufer zunächst Erfolg. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG München ging es dann ausschließlich um die Frage, ob bei der Bauplanung 1988/89 bereit die DIN-Norm 4109 in der neuen Fassung des Jahres 1989 hätte eingehalten werden müssen. Das OLG München verneinte dies, da 1988/89 die Verschärfung der DIN-Norm noch nicht absehbar gewesen sei, und gab dem Bauträger recht. Das Berufungsgericht bescheinigte ihm, daß die Einhaltung der DIN-Norm des Jahres 1984 ausreichend gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof schloß sich weder der Auffassung der erstinstanzlichen Richter noch dem Oberlandesgericht an. Das höchste deutsche Zivilgericht urteilte vielmehr, daß es auf die DIN-Norm zur Beurteilung des geschuldeten Ausführungsstandards überhaupt nicht ankomme. DIN-Normen seien keine Rechtsnormen, sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Daher lasse sich allein anhand der DIN-Normen nicht entscheiden, ob der Lärmschutz den seinerzeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG München auf und verwies den Prozeß in die Berufungsinstanz zurück mit der Anweisung, daß das OLG München zu klären habe, ob tatsächlich die Bauausführung den damals anerkannten Regeln der Technik genügte. Diese Frage - so der Bundesgerichtshof - sei gänzlich unabhängig von den damals geltenden DIN-Normen zu entscheiden.

In ungewöhnlicher Deutlichkeit schrieb der Bundesgerichtshof dem OLG München noch einen weiteren Einwand ins Stammbuch: Die überlegung des OLG München, welcher Standard den anerkannten Regeln der Technik in den Jahren 1988/89 entsprochen habe, sei verfehlt. Maßgebend sei mangels abweichender Vereinbarungen keineswegs der Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern einzig und allein der "Qualitäts- und Komfortstandard" zum Zeitpunkt der Bauabnahme im Jahr 1990. Mangels abweichender Vereinbarungen dürfe der Bauherr erwarten, daß der Bau zum Zeitpunkt der Abnahme den aktuellen technischen Regeln entspricht. Zur Bestimmung der nach den Regeln der Technik zu erwartenden Schallschutzanforderungen sei daher auf die technischen Möglichkeiten des Jahre 1990 abzustellen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Beleg für die geringe juristische Aussagekraft technischer Normen. DIN- und andere Normen werden nur dann für die Bauausführung zum verbindlichen Standard, wenn dies im Bauvertrag ausdrücklich festgehalten ist. Anderenfalls können technische Normen allenfalls einen Anhaltspunkt für die Regeln der Technik liefern, die vom Bauunternehmer zu beachten sind. Wird die Verbindlichkeit technischer Normen im Bauvertrag tatsächlich festgeschrieben, so ist es angesichts der BGH-Entscheidung zudem ratsam, zugleich eine Regelung für den Zeitpunkt zu treffen, nach dem sich der Stand der Technik beurteilen soll. Wird beispielsweise klar und deutlich vereinbart, daß der Schallschutz unter Beachtung der bei Vertragsschluß gültigen DIN-Norm erfolgen soll, so kann der Bauunternehmer das Risiko ausschließen, später vom Bauherrn auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen zu werden, weil sich während der Bauausführung die einschlägige DIN-Norm verschärft hat.

Erschienen in BAU Berlin-Brandenburg Nov./'98 S. 12

--- snip ---

ois kloa?

grüsse, markus


ps, @andreas:
20er decken, 2x17,5er trennwände, details erffs. nach schallschutzgutachten.
16er decken entfallen wegen mangelnder dübelleistenkompatibilität und zu grossen verformungen
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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ReSchallschutz 15 Jun 2005 12:22 #9813

Hallo an alle,

ein sehr guter Aufsatz zu diesem Thema steht in der neuesten Ausgabe des "Deutschen Ingenieurblatt", laut diesem schuldet man mindestens das Beiblatt 2, auch wenn dies nicht vereinbart war.

Gruß
Stefan

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ReSchallschutz 15 Jun 2005 13:57 #9814

hallo Stefan,

ganz so steht das da nicht!

Im gehobenen qualitativen Bau muß Beiblatt 2 immer eingehalten werden da Mindestanforderungen(Beiblatt 1) keiner gehobenen Qualität entsprechen!

Das ist damit auch logisch erklärt!

Im Niedrigpreissegement ist Beiblatt 1 mit Sicherheit noch ausreichend .

Gruß rainer

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