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Hallo zusammen,
ich habe ein Projekt, bei dem ein Nebengebäude (EG Garage und OG Abstellraum; völlig losgelöst vom Haupthaus; seperate Heizungsanlage erforderlich) nun im OG ein Wohnraum bzw. eine neue Wohneinheit entstehen soll. (Bauantrag für Umnutzung etc. wird natürlich vom Planer gestellt). Mir geht es um die Auslegung des GEG im Bezug auf die erforderlichen Nachweise bzw. geforderten Grenzwerte. Wenn ich ein bestehendes beheiztes Gebäude um beheizte Flächen erweitere (klassischer Anbau, Dachgeschossausbau), dann gilt meines Erachtens nach § 51 für Wohngebäude, dass die U-Werte der hinzukommenden Flächen max .20% schlechter sein dürfen, als die U-Werte nach Anlage 1. Meine Flächen umschlossen aber vormals keine beheizten Flächen und somit kommt für mich auch nicht §50 in Frage, da dieser sich auf vorhandene beheizte Flächen bezieht. Muss ich das vorhandene Nebengebäude so ertüchtigen, dass ich für den Jahresprimärenergiebedarf und Transmissionswärmeverluste die Grenzwerte des Neubaustandards einhalte oder auf welchem Paragraphen kann ich mich berufen? Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar. MfG Claudia Jahnz |
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Letzte Änderung: von C.Jahnz.
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Guten Morgen,
in diesem Fall müssen sie das Gebäude wie einen Neubau betrachten. Das Gebäude fällt im Ist-Zustand nicht unter den Anwendungsbereich des GEG [§2 (1)], nach der Nutzungsänderung schon. |
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Hallo,
das sehe ich anders. Ausschlaggebend in der Fragestellung ist die "Nutzungsänderung" die in der GEG nicht berücksichtigt wird. Die Auslegungsfragen (ENEV) der Fachkommission Bautechnik sind sinngemäß im GEG anzuwenden. In diesem Fall die 20. Staffel www.bauministerkonferenz.de/IndexSearch....sjci5kkwwkq10hgwfhoi Seite 6: Leitsatz, Frage 2, Antwort 2 (Nutzungsänderung mit Dämmmaßnahmen) übersetzt in das GEG entweder nach §48 bzw. Anlage 7 zu §48 oder nach § 50 die 140 % Regel Grüße |
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Letzte Änderung: von HerrLehmann.
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Moin,
GEG GebäudeEnergieGesetz gilt ab 1. Nov. 2020! (enev-online.eu) ist ein schon lange auf dem Markt tätiges Forum ... da gibt es auch eine Antwort auf die Frage ( siehe IS ARGE BAU Auslegungen ). Auch im Kommentar zum GEG wird man dazu fündig. MFG RR Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank München/Meissen |
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Guten Morgen,
@RR Wir beziehen uns doch alle auf das GEG. Oder meinen Sie, dass die Auslegungsfragen zur ENEV Staffel 1 - 21 ungültig geworden sind und nicht sinngemäß angewendet werden dürfen nur weil die PG GEG noch kein Bock hatte die Staffeln entsprechend umzusetzen. In den ersten Auslegungsfragen der PEG ist ein passendes Beispiel s.u. Vergleichen Sie das mal mit dem was ich vorher geschrieben habe Grüße Anhänge: |
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EnEV, GEG und die Auslegungen zu diesen Normen beziehen sich immer auf Gebäude, die auch in den Anwedungsbereich dieser Normen fallen.
Ein unbeheiztes Gebäude (Ausgangssitiation der Fragestellerin) fällt aber nicht in den Anwendungsbereich der Normen. Erst in dem Moment, in dem aus dem unbeheizten durch den Einbau einer Heizung ein beheiztes Gebäude wird ist dies der Fall. Und in deisem Fall ist es - aus Sicht der Norm - ein Neubau, weil es erstmaliug in unter den Anwendungsbereich der Norm fällt. Im Grunde sind Antworten auf solche Fragestellungen immer sehr schön an den TFAQ der KfW abzulesen. Hier sind meistens sehr enge Parallelen vorhanden. |
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Letzte Änderung: von Fantomas.
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