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Gast
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Hallo,
genau das sehe ich anders. Die Auslegung beschreibt explizit keine Nutzungsänderung von bereits beheizten Gebäuden. Und genau deshalb gibt es die vereinfachten Regelungen nach § 48 bzw. § 50 um damit unverhältnismäßige Maßnahmen zu vermeiden. Der Begriff erstmalig in Verbindung mit einem Neubau geht nicht. Erstmalig steht im § 48. Wenn geplant ist, ein unbeheiztes Gebäude zu dämmen und eine neue Heizung einzubauen fällt es unter § 2. Dann greift auch der Rest. Aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen. Die FAQ der KFW haben häufig höhere Anforderungen als das GEG. Viele Grüße |
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Hallo Herr Lehmann,
ich bin da ganz Deiner Meinung. @ Claudia wie bereit´s gesagt, es gibt da unter vielen anderen Foren auch das "ENEV online". Kostet natürlich... aber genau Deine Frage wurde da von einer ... meiner Meinung sehr renommierten Person ... beantwortet...... und im Sinne des GEG erläutert welche Nachweis geführt werden müssen Du kannst auch gerne das Forum vom GIH fragen, dass kostet nix , da sind aber eher Energieberater der BAFA und KfW. EE- Expert unterwegs. Die sagen Dir , nutze Fördermittel der KfW-Bank/BAFA -Einzelmaßnahme , und dann bist Du beim NEUBAUNACHWEIS ! MFG RR Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank München/Meissen |
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Nochmal:
Das Gebäude ist bis her unbeheizt. Alle von Herrn Lehmann und Herrn Rüdigerrei genannten Verweise auf Auslegungsstaffeln und §§ in EnEV und GEG sind damit hinfälig. Es handelt sich bei Ihrem Vorhaben (Umwidmung unbeheiztes Gebäude in ein beheiztes Gebäude) im Sinne des GEG um einen Neubau. |
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