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Gast
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Hallo,
ich habe folgende Frage: Gilt §8 Abs.2 der EnEV auch für Gebäude, bei denen nicht nur die Außenbauteile geändert werden, sondern auch das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 100 m³ erweitert wird? Oder andersherum gefragt: Kann ich eine energetisch zu sanierendes Gebäude, dessen beheiztes Gebvolumen um mehr als 100 m³ erweitert wird, als ein gesamtes Gebäude nachweisen und die zulässigen Höchstwerte (EnEv- Anhang 1 bzw. Anhang 2) um 40 % erhöhen, oder muss den oder die neuen Gebäuderteile getrennt wie einen Neubau nachweisen. Danke im vorraus |
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Hallo IngBlock,
wenn die neuen Gebäudeteile zum beheizten Volumen des zu sanierenden Altbaues gehören, würde ich einfach das gesamte Gebäude als Neubau nachweisen und dem Bauherrn den maximal einzuhaltenden ep-Wert für die zukünftige Heizungsanlage angeben. Gruss Hans |
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Hallo Hans,
erst mal vielen Dank für deie Antwort. Mit dem Nachweis des gesamten Gebäudes kommen ich mit den geplanten Dämmmaßnahmenm so nicht hin, da ich die Kellerdecke nicht dämmen kann (Kosten und Aufwand). Wenn ich aber eine Gesamtbilanzierung rechne (=40 % überschreitung des HT'-Wertes), passt der Nachweis. Die Frage ist, ob dieser Nachweis zulässig ist, auch wenn meine Erweiterung > 100 m³ beträgt. QP ist hier nicht relevant, da Beheizung mit KWK. Mit freundlichen Grüßen |
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Hallo,
Unabhängig von den Außenbauteilen kann § 8 Abs. 3 nich einfach ignorieren. Wenn das Gebäude alt ist und für die gesamte Heizungsanlage keine Regeln der Technik vorliegen und der neue Anbau über diese Heizung versorgt wird, ist der Nachweis für das gesamte Gebäude nach § 3 Abs. 3 Satz 3 ohne ep mit 76 % Ht. Wenn eine neue Heizungsanlage eingebaut wird Nachweis wie Hans nach § 3 Abs.1. Gruss |
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Hallo,
die Beheizung des Gebäudes geschiet mit mehr als 70% aus KWK, Q(P) brauch also sowieso nicht nachgewiesen zu werden (s. mein Kommentar zu vor). Nocheinmal meine Frage: Ist eine Gesamtbilanzierung nach §8 Abs (1) möglich (bzw. richtig) - siehe meine Eingangsfrage. Das ich eigentlich die Erweiterung (>100m³) getrennt für sich nachweisen müsste, ist mir schon klar, bei dem vorliegenden Fall ist es aber so, das ein Teil der Gebäudeerweiterung das bestehende Volumen erweitert, und zwar ohne eine Trennwand dazwischen (Ladenerweiterung). Der andere Teil der Gebäudeerweiterung ist ein Lager und durch eine Wand mit der Ladenlokal getrennt. Die Frage ist doch nur: Wie betrachte ich den erweiterten Laden (ohne Trennwand)??: Entweder: Gesamtbilanzierung nach §8 Abs (1) (d. h 40% überschreitung von H(T') zulässig, Außenwände und Dach Bestand werden neu bzw. erstmalig gedämmt) oder: Betrachtung des Anbaus getrennt für sich als Anbau, wobei man an der Trennstelle Altbau/Anbau (keine Wand eben!) diese Fläche ohne Wärmedurchgang ansetzt (Wie bei eier Trennwand zum beheizten Raum) Bin mal gespannt, wer mir diese Frage beantworten kann. Gruss |
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Hallo,
die Frage welches Verfahren richtig ist wird jeder anders beantworten, jeweils mit guten Gründen. Ich würde mir also überlegen, ob der Nachweis von irgendeiner Instanz geprüft wird und mich mit denen abstimmen. Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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