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@statiker99 also laut LBO Saar darf nicht jeder Statik. DAS ist eindeutig. Leider wird mir als Nichtjurist nicht so richtig klar, wer wann welche Statik darf.
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traehe00 schrieb:
Also ich verstehe die LBO Saar anders. Nur für "Anlagen", für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren möglich ist, muss der Aufsteller der Standsicherheitsnachweise in die Liste nach §29 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz eingetragen sein oder zumindest muss eine solche Person die Statik durch seiner Unterschrift anerkennen (§67 Absatz (2) Satz 1). In §67 Absatz (4) sind all diejenigen baulichen Anlagen geregelt, die nicht unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach §64 fallen, sondern für die ein Genehmigungsverfahren nach §65 erforderlich ist. Für diese ist immer eine vom Prüfingenieur geprüfte Statik erforderlich. In Absatz (4) findet sich kein Verweis mehr auf die List der Tragwerksplaner, so dass diese statische Berechnung IMHO grundsätzlich jeder aufstellen darf. |
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@ Gustav
ne zeitlang fand ich dich ganz witzig, aber mitlerweile finde ich dich nur noch überflüssig.... wenn man immer gleich nervig auf jeden reagiert wirds irgendwann laaaaaaaangweilig.... was soll diese ständige khorintenkackerei auf Kosten des Informationsflusses.... Erregt dich das wenn du ständig nach Schreib,- und Syntaxfehlern suchst....??? Wenn sich jemand mit dem Baurecht nicht auskennt, meinst du ihm fehlt Berufspraxis?? und und und So einen Sch... kann ich echt nicht mehr ernstnehmen.... ..
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So habe ich das auch verstanden. Habe ich ja in meinem allerersten Post auch so dargelegt. Daher denke ich ja auch, dass ich mir den Eintrag sparen kann.
Der Satz "jeder darf Statik" stimmt aber so dann ja nicht. Schließlich braucht man den Eintrag für jedes Einfamilienhaus. §67(2)"Bei Gebäuden der GK 1-3 muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person erstellt sein, die in die Liste der Tragwerksplaner eingetragen ist." |
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saibot2107 schrieb:
Dem ist nichts hinzuzufügen Wenn jemand nicht "Nachweisberechtigt" (Kein Listeneintrag, keine Ingenieurkammer) ist braucht es halt die Unterschrift eines Nachweisberechtigten bzw. die Prüfung durch einen Sachverständigen (Prüfingenieur). |
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traehe00 schrieb:
Trifft nur für das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu. Falls kein Listeneintrag dann Prüfingenieur. Alles andere wäre Widersinnig. Ein Hochhaus bedarf keines Listeneintrages, ein Wohnhausanbau schon |
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Letzte Änderung: von statiker99.
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