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Durchsetzung HOAI bei Auftragsvergabe/ Artikel DBZ wie ist die Lage 2026

Re: Durchsetzung HOAI bei Auftragsvergabe/ Artikel DBZ wie ist die Lage 2026

18 Sep. 2026 05:39
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Umbauten mache ich praktisch nur nach Aufwand, denn man weiß ja nie, was wirklich auf einen zukommt. Das Angebot lautet dann auf geschätzte Stunden*Stundensatz, wobei ich meistens ganz gut liege. Ich hatte aber auch schon einen Fall, bei dem ich das Dreifache abrechnen musste. Der Bauherr hat es aber verstanden und akzeptiert, denn er wusste, was er an mir hat.
Dann habe ich noch öfters Umbauten bei Industriekunden, dort wird ebenfalls nach Aufwand gemäß Rahmenvertrag abgerechnet.
Architekten, die wissen, was sie an mir haben, bekommen auch angemessene Statikerhonorare durch. Leider gibt es offenbar aber auch Kollegen, die passable Arbeit zu Billigpreisen machen können. Bei Neubauten kann ich mich auf 25–30 % Nachlass auf die HOAI einlassen, damit komme ich meist klar. Leider werde ich dann aber auch regelmäßig um 50 % unterboten. Dann soll es der Billigheimer halt machen. Da komme ich nicht mit, und das kann ich mir zum Glück auch leisten. Ich habe keine Ahnung, wie man das hinbekommt: Büro in Mamas Keller, Software aus dem Darknet und Pläne aus Vietnam?

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Re: Durchsetzung HOAI bei Auftragsvergabe/ Artikel DBZ wie ist die Lage 2026

18 Sep. 2026 06:36 - 18 Sep. 2026 06:52
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Ich habe tatsächlich einmal live mitbekommen, wie so etwas geht.
Eine kleinere Luxusvilla, geplant von einem Bauträger mit externen "günstigen" Statiker.
Hangbauweise, Mischkonstruktion aus Stahlbeton-Tiefgarage und wenigen Stahlbetonstützen im EG.
Der übrige Bereich des EG wurde im Wesentlichen mit „konstruktiv aussteifenden“ Holztafelwänden ausgeführt.
Dazu große Spannweiten, Balkone und ein größerer Anteil des OG in Stahlbau.Die dazugehörige Statik war – vorsichtig formuliert – bemerkenswert:
  • Kriterienkatalog ausgefüllt, daher kein Prüfingenieur.
  • Stahlbauanschlüsse teilweise gerechnet, die übrigen Anschlüsse lediglich konstruktiv gewählt.
  • Aussteifung praktisch nicht nachgewiesen mit der Begründung „ohne Nachweis, da Stahlbetondecke vorhanden“.
  • Tatsächlich handelte es sich dort aber um eine Holzbalkendecke mit Stahlträgerauswechslungen.
  • Anschlüsse Holz–Stahlbeton nicht nachgewiesen.
  • Anschlüsse Stahl–Holz bzw. Stahl–Stahlbeton ebenfalls nicht nachgewiesen.
Ich kam eher zufällig in das Projekt, weil sich bei einem Balkon ein Träger deutlich „wippend“ verhielt.
Bei näherer Betrachtung war auch schnell klar, warum:
Das vorhandene Torsionsmoment war in der Statik nicht als Torsion angesetzt worden, sondern als Moment in Längsrichtung des Trägers. Der betreffende HEM 550 war bei korrektem Lastansatz "plötzlich" um etwa 430 % überschritten.
Daneben gab es noch einige bauphysikalisch interessante Details.
Die Stahlbauteile waren am Übergang Balkon/gedämmtes Gebäude  nicht thermisch getrennt. z. B. der HEM 550 lief aus dem beheizten/klimatisierten Bereich bis in den Balkonbereich durch.
Die Stahlteile im Balkonbereich nur sporadisch mit etwa 15 mm Dämmung versehen.
Der Balkon war rund 25 m lang und ohne Dehnungsfuge für die Temperaturdifferenz zwischen Balkon und gedämmtem Gebäudebereich ausgeführt.
Meine Einschätzung war damals, dass eine dauerhaft sichere Abdichtung bzw. Trennung der Konstruktion so zumindest kritisch ist und langfristig Feuchte- und Korrosionsprobleme zu erwarten sind.
Der Bauträger legte daraufhin ein Gutachten mit einer Taupunktberechnung vor.
Ergebnis sinngemäß: Es passt gerade noch.Ich habe mich danach ziemlich dezent aus dem Projekt zurückgezogen.
Der wippende Balkon wurde schließlich mit zusätzlichen „Gegenwippenträgern“ ertüchtigt.
Die dadurch entstandenen Mehrkosten wurden vom Bauträger allerdings dem Stahlbau-Subunternehmer aufs Auge gedrückt.
Dessen Argumentation war wohl, dass (seine eigene) fehlerhafte Planung nicht in seinem Verantwortungsbereich lag.
Nicht in der Statik ausgewiesene Knotenverbindungen wurden vom Sub selst gewählt um vom Statiker des Bauträgers natürlich nur mündlich freigegeben.
Der Anwalt des Sub-Stahlbauers hat ihm letztlich von einem Rechtsstreit abgeraten, unter anderem mit dem Hinweis, dass Gerichte in solchen Konstellationen gerne auf Vergleiche hinauslaufen.
Letzte Änderung: 18 Sep. 2026 06:52 von CD.

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