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Absturzsicherung (Gel. hinter einer Leitplanke 16 Feb 2012 08:54 #39894

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Hallo Forum,

ich habe folgendes Problem:

Wir planen eine Instandsetzung einer Brücke. U.A. werde die Kappen neu aufbetoniert (b=2,40m).
In diesem Zusammenhang wird das vorh. Geländer (Holmgeländer) durch ein neues ersetzt. Die Kappen schließen nicht an einen Geh- oder Radweg an. Theoretisch kann man über die Kappen laufen, aber direkt neben der Straßenbrücke, welche saniert wird, befindet sich eine Rad- und Gehwegbrücke (dort befindet sich auch logischerweise der Rad- ung Gehweg).

Jetzt meine Frage:

Welches Geländer muss ich auf der Brücke im Kappenbereich nun neu montieren? Zur Straße hin befindet sich noch eine Leitplanke. Also Straße -> Leitplanke -> Kappe -> Geländer
Reicht ein Holmgeländer oder muss, weil man ja theoretisch über die Kappen gehen kann, ein Geländer gem. Richtzeichnung Gel 4/5 gewählt werden?

Bin mal gespannt, welche Brückenbauer hier so rumschwirren. ;)

Gruß

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Aw: Absturzsicherung (Gel. hinter einer Leitplanke 16 Feb 2012 11:44 #39903

Steht doch eindeutig in den Riz drin. Gel 3 "neben Betriebs- und Notgehwegen auf Bauwerken im Zuge von Autobahnen und Kraftfahrstraßen". Gel 4 "neben Geh- und Radwegen auf Bauwerken, neben Betriebs- und Notgehwegen außer ...Autobahn und Kraftfahrtstraßen". Also immer Füllstabgeländer, außer bei Autobahn und Kraftfahrstraße (dort sind i.d.R. auch keine Gehwege auf der Kappe zulässig!).
Es gibt aber Sonderfälle, wo die Verkehrsbehörde auch ein Holmgeländer auf normalen Brücken abnickt, z.B. an unübersichtlichen Einmündungen.

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Aw: Absturzsicherung (Gel. hinter einer Leitplanke 16 Feb 2012 12:46 #39906

  • ozeantaucher
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KaiF schrieb:

Steht doch eindeutig in den Riz drin. Gel 3 "neben Betriebs- und Notgehwegen auf Bauwerken im Zuge von Autobahnen und Kraftfahrstraßen". Gel 4 "neben Geh- und Radwegen auf Bauwerken, neben Betriebs- und Notgehwegen außer ...Autobahn und Kraftfahrtstraßen". Also immer Füllstabgeländer, außer bei Autobahn und Kraftfahrstraße (dort sind i.d.R. auch keine Gehwege auf der Kappe zulässig!).
Es gibt aber Sonderfälle, wo die Verkehrsbehörde auch ein Holmgeländer auf normalen Brücken abnickt, z.B. an unübersichtlichen Einmündungen.


Danke für die Antwort. So wurde hier auch argumentiert. Trotzdem kamen hier Bedenken und Diskussionen auf. ;)

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