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Gast
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Hallo zusammen,
in letzter Zeit berechnen wir im Büro wieder vermehrt diverse Discounter. In der Regel besteht das Dachtragwerk aus Nagelplattenbinder, die Wände sind aus Mauerwerk und mit Rähmen und Stb.-Kragstützen ausgesteift. Allerdings sind die neueren Märkte oft nicht mehr so ca. 3,60m hoch sondern bis zu 8m. Zusätzlich werden die Binder dann gerne innen auf Konsolen aufgelegt. Jetzt meine Frage, wenn ihr solche Stützen berechnet, welche Grenzen haltet ihr für die horiz. Stützenkopfauslenkung ein bzw. welche Grenzen sind zwingend einzuhalten? Als Beispiel: rein statisch erforderlicher Bewehrungsquerschnitt ca.1%, bei Einhaltung von zB. l/150 wird ca. 4% erforderlich....und das bei der Annahme einer starren Einspannung, bei Berücksichtigung der Sohlplattenverdrehung steigt der Bew.grad noch weiter an... Geht mir auch darum, bei evt. kommenden Rückfragen warum da mal wieder so viel Bewehrung drin ist, ein paar "handfeste" Argumente zur Hand zu haben... MfG Daniel |
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Letzte Änderung: von Daniel.
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Hallo,
die wirksame Biegesteifigkeit einer solchen Stütze hängt stark vom Bewehrungsgrad ab, weil die Aussteifungsstüze sich sicher im Zustand II befinden wird. Das rechnerische EI im Zustand I ist für Verformungsberechnungen völlig unbrauchbar, denn im Zustand II hat man recht schnell einen Steifigkeitsabfall von 50% und mehr, den man nur duch zusätzliche Bewehrung ausgleichen kann. Wer B(eton) sagt muss auch S(tahl) sagen. Mit Gruß E.S. |
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prostab schrieb:
Das ist mir durchaus bekannt ![]() Welche Verformungsgrenzen hälst du denn bei solchen Konstruktionen ein? MfG Daniel |
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Hallo,
ehrlich gesagt kenne ich niemanden, der bei einer Konstruktion wie Du sie beschrieben hast, die horizontalen Verformungen nachweist. L/150 ist ein vernünftiger Wert. Falls Schäden an angrenzenden Bauteilen zu befürchten sind, solltest Du Vereinbarungen mit dem Bauherrn treffen. Dann muss Dir aber auch der Bodengutachter eine verlässliche Bettungsziffer nennen. Gruß E.S. |
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Hallo,
das Problem der horizontalen Verformung ist bei Stützen von 8 m Höhe natürlich nicht von der Hand zu weisen. I.d.R. mußt du den Architekten / Bauherrn fragen, welche Verformung von deren Seite vertragen, d.h. z.B. vom Ausbau aufgenommen werden kann, ohne Schäden zu verursachen. Nach meiner Erfahrung bekommst du aber auf eine solche Frage kaum eine verwertbare Auskunft, sondern nur sowas wie ".. das darf sich doch nicht verformen .." oder "... solche Stützen haben wir ja noch nie gehabt.." Ich denke, daß man 8 m Kragstützen (waren doch Kragstützen, oder?) nur anordnen kann, wenn der Ausbau einwandfrei auch mehrere cm mitgeht ohne Schäden zu haben, d.h. z.B. Industriehalle o.ä. Das wirst du hier vermutlich nicht haben. Man kann sich helfen, indem man 2 Fertigteilstützen mit einem obenliegenden Stb-Rähm biegesteif zu einem Rahmen verbindet. Das reduziert Stützenquerschnitt und Verformung. Gruß mmue |
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Bei uns hier in Österreich heißt es nach EC:
- Hallentragwerke ohne Krananlagen und/oder Zwischengeschossen: H/150 - Eingeschossige Gebäude H/300 (- mehrgeschossige Gebäude Hi/300) Die Frage ist jetzt wie du deinen Supermarkt einstufst ![]() - Beim Lastfall Erdbeben wäre dann noch H/300 für die maßgebende Erdbebenkombination nachzuweisen. - Vorsicht bei Glasfassaden ... manche Hersteller geben L/500 vor ... würde ich aber zuerst mit Glasbauer/Fassadenbauer absprechen - Bei H/150 vorsicht mit der Verformung (gegenseitigen Verdrehung) oben ... Details so ausbilden dass Gebäudehülle die Verformung aufnehmen kann. - Sollten die Stützen horizontal aussteifende Elemente sein vorsicht mit Knicklänge: Sk >= 2xh Soviel zur Theorie... ob man dass jetzt alles Nachweist oder nicht... bleibt schlussendlich dir überlassen ![]() Grüße Dominik PS: Informiere uns bei Zeiten was bei der Sache entschieden wurde... mich würde auch dann deine entgültige Argumentation beim Bauherrn interessieren ![]() |
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