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Info zur Auslegung DIN 1045-1 - F-sd vs. a-l 03 Mär 2005 12:11 #7792

Hier eine (vielleicht) ganz brauchbare Information zum Thema direkte Erhöhung der Längskraft DFsd nach DIN 1045-1, 10.3.4 (9) vs. Verankerungslänge nach DIN 1045-1, 13.2.2 (3). Sind ja eigentlich beide alternativ zueinander Anwendbar.

Ich hatte vor knapp einem ¾ Jahr eine Anregung bzw. Anfrage an den Normenausschuss hinsichtlich der Inkonsistenz der beiden Verfahren in den B-Bereichen geschickt und nun endlich einen niedlichen Zweizeiler als Antwort bekommen.

Aber erst mal die Frage und Anregung:
Wie ist der Unterschied bei der Berücksichtigung des Längskraftzuwachses infolge der Schubkraft mittels DFsd (10.3.4 (9)) zur Einführung über das Versatzmaß al (13.2.2 (3)) im Stützenbereich (D-Bereich) zu interpretieren.

Auslegungsvorschlag meiner Wenigkeit:
Die Auslegung über das Versatzmaß al erscheint mir (Bild 66) im Stützenbereich plausibler. In den sogenannten D-Bereichen kommt es ja zu einer Diskontinuität, welches sich hier speziell im Lager durch die fächerförmige Druckstrebenneigung bemerkbar macht.
Berücksichtigt man also den Zuwachs direkt über DFsd – ohne die veränderte Druckstrebenneigung mit einzuführen – so macht sich dies in Form einer vergrößerten Längsbewehrung im Lagerbereich (Vergrößerung der maximalen Zugkraft direkt über der Stütze MEd/z um den Anteil aus Schub)) bemerkbar, welche bei Arbeit über das Versatzmaß nach 13.2.2, Bild 66 – meiner Ansicht nach auf Grund der fächerförmigen Schubrissentwicklung auf eine Länge von zirka 2 * al (beidseitig) berechtigt – nicht vorhanden ist.

Hier sollte im Normentext zu 10.3.4 noch einmal explizit darauf hingewiesen werden, dass die Regelungen streng genommen nur für die sogenannten B-Bereiche uneingeschränkt anwendbar sind. Auf D-Bereich (z.B. Mittelstütze) sind solche Regelungen nur bedingt bzw. nur mit bestimmten Modifikationen übertragbar.

Stellungnahme NABau-Arbeitsausschuss:
Anhand Bild 33 ist eindeutig zu sehen, dass sich die Anwendbarkeit nur um B-Bereiche beschränkt.

For Info:
Warum man in diesem Fall nicht unter diesen Punkt 10.3.4 (9) eine kleine Anmerkung - wie dies in der öNORM B 4700, 3.4.4.2 (15) gemacht wurde „... Die gesamte Biegezugbewehrung braucht dabei jedoch an keiner Stelle größer zu sein als sie sich ohne Berücksichtigung von F-tw(V) an der Stelle des nächstgelegenen Extremmomentes ergibt ...“ - übernommen bzw. in ähnlicher Form ergänzt hat, bleibt das Geheimnis des Normenausschusses. Spinnt man den Gedanken weiter, hätte die lapidare Aussage ja streng genommen auch einen Einfluss auf die Ermittlung der Verankerungslänge in den Endauflagern (D-Bereichen).

Sei es wie es ist, die Kernaussage wurde – wenn auch ohne zusätzliche Ergänzung – bestätigt, dass die Anwendung von DIN 1045-1, 10.3.4 (9) uneingeschränkt nur auf B-Bereiche Gültigkeit besitzt.

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