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Hallo Kollegen
es ist ja schon schön daß man jetzt sogar mehrere Expositionsklassen auf den Plänen angeben muß. Vergißt man eine davon kann das erhebliche Konsequenzen haben selbst wenn die Betondeckung für sich genommen stimmt. Nehmen wir den Fall eines Fundamentes im Außenbereich einer Rohrbrücke neben der eine Straße entlangführt. Auf dem Fundament steht eine Stahlkonstruktion. Das Fundament ist im Bereich der Sprühnebel der Fahrbahn mit Salzen. Hat man die Betondeckung richtig bestimmt,aber vergessen eine zusätzliche Expositionsklasse anzugeben die beim Betonrezept dann unweigerlich zum Einsatz des Luftporenbildners führt ist man wohl mit im Boot wenn es um Gewährleistung geht. Der Statiker bestimmt jetzt über die Angabe der Expositionsklasse indirekt die Betonzusammensetzung. Der Strick liegt damit ganz fest um den Hals. Fallende Honorare,noch mehr Arbeit, und die volle Verantwortung passen wie die Faust aufs Auge. Gruß Heinrich |
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Klar Heinrich ,so ist das.
Entweder wir machen uns fit in der Sache und arbeiten weiter für weniger Geld oder wer es sich leisten kann hört auf. Wenns ganz schlimm kommt leg ich mich unter die Brücke die 1980 berechnet habe:-) Gruß Jupp |
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Hi Heinrich,
immer interessant deine Beiträge zu lesen. Was du schreibst ist sicher richtig, Manche stimmen zu, Wenige sagen es. Du bist nicht allein. _____________ Gruss Torx |
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haallooo ...
wo steht, dass die festlegung der betongüte (nicht der betonfestigkeit) zum "standardmässigen" leistungsumfang der tragwerksplaner gehört? ich hab diesen passus noch nirgends gefunden grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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Hallo Markus!
Aber Hallo! Netter Versuch, aber zu kurz gegriffen! Die Betongüte ist wesentlicher Bestandteil der Gebrauchtauglichkeit. Wer, wenn nicht der Planer (Tragwerksplaner) hat hierfür verantwortlich Festlegungen zu treffen. ? |
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Der Tragwerksplaner wird nicht umhin kommen, sich mit den Expositionsklassen auseinanderzusetzen.
Da sich aus den Exp.-klassen die Mindestbetondeckung und die Mindestbetongüte ergeben, hat die korrekte Festlegung unter Umständen schon einen wesentlichen Einfluß auf die statische Berechnung (nicht nur auf die Gebrauchstauglichkeit). Wenn die Betonanforderungen (bzw. die Exp.-klassen) nicht schon vom AG, festgelegt sind, wird der Tragwerksplaner sie (ggf. in Abstimmung mit AG, Planer und ggf. anderen Fachingenieuren) festlegen müssen. mfg. R. Hufenbach / PBS-GmbH |
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