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Haftung eines Prüfstatikers? 16 Dez 2004 16:22 #6565

  • Runo
  • Runos Avatar Autor
Hallo!

Ich möchte wissen, in wie Weit ein Prüfstatiker haftet, wenn z.B. meine geprüfte Statik grobe fehler aufweist und er diese auch nicht gesehen hat und später ein Sach- oder Personenschaden auftritt.

Danke
Runo

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ReHaftung eines Prüfstatikers? 17 Dez 2004 05:55 #6576

Hallo,
meines Wissens bleibt der Prüfstatiker bei Sachschäden außen vor und wird nur bei Personenschäden (vom Staatsanwalt) evtl. in die "Mit"plicht genommen.
Gruß Wolfgang

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ReHaftung eines Prüfstatikers? 17 Dez 2004 06:52 #6578

  • runo
  • runos Avatar Autor
Hallo!

Danke für die Antwort. Wo könnte denn so etwas stehen?

Gruß
Runo

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ReHaftung eines Prüfstatikers? 17 Dez 2004 09:30 #6584

Hallo,
Das steht nirgends.... i.d.R. wird zunächst im Schadensfall eine sogen. Kausalkette "abgearbeitet". d.h. in erster Linie ist der Architekt bzw. der Fachingenieur für die Richtigkeit seiner Unterlagen verantwortlich und hat dies auch zu vertreten.
Desweiteren muss man wissen das der Prüfingenieur allenfalls für Personenschäden bzw. für schäden die die Standsicherheit betreffen, herangezogen werden kann.
Für die meist üblicheren Schäden hinsichtlich Gebrauchstauglichkeit haftet stetts der Tragwerksplaner voll.
Umfassende Auskunft geben dir gerne die Haftplichtversicherer oder fachlich versierte Rechtsanwälte.
Gruss
Andreas
Andreas Gehm, Dipl.-Ing.
Berat. Ingenieur BYIK

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ReHaftung eines Prüfstatikers? 18 Dez 2004 16:07 #6593

  • Tau II
  • Tau IIs Avatar Autor
Hallo Kollege Runo,

erstmal vorab bemerkt: es gibt fast nichts, was nicht irgendwo nachzulesen wäre, Herr Kollege Gehm.
Auch die Haftung der Prüfingenieure ist natürlich geregelt

Ungeachtet dessen, dass ich mich frage, wozu es das www gibt - da lässt sich so etwas, wenn man es nicht weiß recherchieren und wenn man will sogar abschreiben - ist zu unterscheiden in den hoheitlich (im Auftrag des Staates) tätigen Prüfingenieur und den privatrechtlich, im Auftrag des Bauherrn tätigen Verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit.

Ein über die Haftungsfrage aufklärender Beitrag findet sich z.B. unter
www.hikb.de/aktuelles/artikel-005.htm , Insbesondere 1.2. ff

Es kann zusammengefasst werden:
Soweit vom Bauherrn etwas bei einem Dritten zu holen ist - bei einer fehlerhaften Statik vorrangig beim von ihm beauftragten Tragwerksplaner (bzw. seiner Versicherung) - wird es den Prüfingenieur als Erfüllungsgehilfen des Staates nicht treffen. Auch bei einer Prüfung nach SV-Bau bleibt bei Regressansprüchen der Großteil, wenn nicht sogar alles beim Tragwerksplaner hängen.

Fazit:
Der Tragwerksplaner sollte sich nicht auf die Arbeit der Prüfingenieure und Verantwortlichen Sachverständigen verlassen. Der Tragwerksplaner schuldet eine mängelfreie Arbeit auch ohne überprüfung durch den Prüfingenieur oder den SV. Mir ist kein Prüfingenieur bekannt, der als dritter Mann zum Skat zusammen mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten einsitzen würde, weil er ein Auge zugedrückt (Drei-Augen-Prinzip) oder den Prüfstempel blind aufgedrückt ( Zwei-Augen-Prinzip) hat.

Die üblichen - auch hier im Forum immer wieder zu findenden - Redensarten von Statikern, wie „Das hat bisher noch nie ein Prüfingenieur bemängelt" bzw. „die statischen Unterlagen sind doch so geprüft“ oder „ich habe das so durch die Prüfung gebracht“, „Es gibt doch keine Grüneintragungen “ „der Prüfingenieur hat zugestimmt“ , „der Prüfer hat nichts gefunden bzw. „..hat es geschluckt“ etc. lassen erkennen, dass viele Kollegen dennoch der irrigen Meinung sind, das Vier-Augen-Prinzip diene zum Schutz des Tragwerksplaners.

Hieß es früher noch die Prüflizenz beinhalte eine Lizenz zum Geld-Drucken - viel Lohn, keine Verantwortung -, schlagen sich bei der flauen Baukonjunktur die Prüfingenieure heute um Aufträge.
Allerdings beneide ich bei dem, was mitunter an vermeintlich prüffähigen statischen Unterlagen eingereicht wird, keinen gewissenhaften Prüfingenieur um seine Arbeit.

Zu beobachten ist aber leider auch, dass viele Prüfer aus Angst davor, dass sie weniger Prüfaufträge erhalten, davor zurückschrecken, eigentlich nicht prüffähige Unterlagen zur Nachbesserung wieder an den Aufsteller zurück zu geben. So ist der Prüfvermerk „durch Vergleichsrechnung geprüft“, nicht nur bei FE-Berechnungen zu finden, sondern zunehmend auch dann anzutreffen wenn das, was zur Prüfung eingereicht worden ist, den an eine statische Berechnung zu stellenden Mindestanforderungen wieder einmal nicht genügt hat.

Verkannt wird dabei, dass damit den schwarzen Schafen unter den Tragwerksplanern, die unter den HOAI-Sätzen arbeiten, Tür und Tor zum Pfuschen und den Prüfingenieuren zum freien Wettbewerb geöffnet werden.
Nach dem Motto, „Empfehlen Sie uns, wir helfen Ihnen bei einer für Ihr Büro wirtschaftlichen Projektabwicklung und prüfen auch noch den letzten Schrott.

Eine mit dem Art. 2 GG sicher nicht mehr vereinbare Entwicklung und m.E. über Kurz oder Lang nicht auch das Aus für das vielgerühmte Vieraugenprinzip und das Prüfwesen.

Gruß Tau II

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