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Hallo,
soweit eine Abrechnung nach den Honorartafeln der HOAI nicht in Betracht kommt oder vorgeschrieben is,t kann natürlich auch ein Zeithonorar entsprechend § 6 HOAI vereinbart werden. Auch auf Zeithonorarbasis erbrachte Leistungen begründen einen Vergütungsanspruch, warum soll also für derartige Honorar-Ansprüche nicht das gleiche gelten ? In einer Honorarrechnung bringt die genannte Ausschlussklausel natürlich wenig. Sie gehört in die schriftliche Honorarvereinbarung . Empfehlenswert ist die Schriftform ohnehin, da ansonsten auch bei einer Vergütung nach Zeitaufwand lediglich die in § 6 HOAI angeführten MIndestsätze als vereinbart gelten. Oder geht es hier am Ende gar nicht um Leistungen auf die die HOAI Anwendung findet? Gruß Tau III |
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Hallo michellob,
wie schon gesagt wurde, ein Sicherheitseinbehalt ist nur zulässig wenn dies vereinbart wurde. Alles andere ist Vertragsbruch. Weder HOAI noch BGB sehen automatisch einen Sicherheitseinbehalt vor. Kleine Bemerkung am Rande: auch VOB-Verträge mit Handwerkern bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung über den Sicherheitseinbehalt, sonst gibts nichts. In der VOB §17 steht "WENN eine Sicherheitsleistung VEREIBART ist ......" und wenn nicht dann nicht. Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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