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Sicherheitseinbehalt 30 Nov 2004 08:26 #6307

  • michellob
  • michellobs Avatar Autor
Wie hoch ist bei Euch der Sicherheitseinbehalt, und für wann ist bei Euch die vollständige Bezahlung vereinbart? Nach Fertigstellung sämtlicher Gewerke (auch derer, die ich nicht gerechnet habe) und Bezahlung der Schlußrechnung durch den Bauherrn? Als Statiker, so denke ich mir, kann man doch - um den Sicherheitseinbehalt zu vermeiden - so argumentieren: Mit Prüfung der Statikunterlagen durch den Prüfer wird klar, ob ein Fehler vorliegt (natürlich kann der Prüfer etwas übersehen), dann könnte auch bezahlt werden - seht Ihr einen Fehler im gedachten System?

Michael

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ReSicherheitseinbehalt 30 Nov 2004 08:38 #6309

  • Ralfi
  • Ralfis Avatar Autor
Es kommt darauf an, was man vertraglich vereinbart hat. Wurde über solche Dinge im Vorfeld nicht gesprochen und der Bauherr kürzt Dir die Rechnung wegen eines Sicherheitseinbehaltes, dann handelt er falsch. Wir haben aber auch schon Verträge gemacht, da wurden nach 2-3 Jahren die verbleibenden 5 Prozent ausgezahlt.

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ReSicherheitseinbehalt 30 Nov 2004 09:27 #6312

Hallo kollegen,
in meinen gut 20 Jahren Selbständigkeit als Freiberufler mußte ich noch nie einen Sicherheitseinbehalt akzeptieren. Für Planungsfehler hafte ich doch sowieso 30 Jahre mit Privatvermögen, was solls also. Kenn ich nur bei Unternehmern zur Sicherstellung eventueller Mängelbeseitigungen. So was würde ich nur schlucken, wenn mirs richtig dreckig ginge, oder ich einen Auftrag, warum auch immer unbedingt haben möchte.
Gruß Wolfgang

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ReSicherheitseinbehalt 30 Nov 2004 09:43 #6313

  • michellob
  • michellobs Avatar Autor
Das mit der Sicherstellung eventueller Mängelbeseitigungen (ich erbringe ja nicht die Bauleistung an sich, sondern eine Planungsleistung, für die ich eben länger - 30 Jahre - hafte) sehe ich auch so, doch wie argumentiert Ihr in dieser Sache?

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ReSicherheitseinbehalt 30 Nov 2004 12:36 #6318

  • Tau II
  • Tau IIs Avatar Autor
Hallo,

Hier ist zu unterscheiden in einen Einbehalt auf Abschlagsrechnungen, wie von öffentlichen Auftraggebern gefordert ( nach den AVB meistens 5%), der dazu dienen soll eine überzahlung des Tragwerksplaners bei gegenüber der Kostenschätzung/ Kostenberechnung nach Kostenfeststellung eventuell niedriger ausfallenden Baukosten zu vermeiden und in einen Einbehalt auf die Schlussrechnung des Tragwerksplaners zur Absicherung etwaiger Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (z.B. Planungsfehler).

Ersteren wird man sich wohl gefallen lassen müssen. Den zweiten würde ich versuchen abzuwehren, da den Tragwerksplaner im Falle eines sich im Bauwerk manifestierten Planungsfehlers keine Nachbesserungspflicht, sondern nur eine Schadensersatzpflicht trifft, für die er ja hoffentlich eine Berufshaftplichtversicherung mit ausreichender Deckung unterhält.

Hier kann man ja als Sicherheit für den AG eine Versicherungsbescheinigung vorlegen.

Der folgende Passus sollte in keinem Ingenieurvertrag fehlen
"Der Auftraggeber kann gegen Honoraransprüche nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen."

Gruß Tau II

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ReSicherheitseinbehalt 30 Nov 2004 14:58 #6324

  • michellob
  • michellobs Avatar Autor
Hallo Tau II,
danke für die Hinweise. Was mich nun noch irritiert, das ist das leidige Thema mit der "Honorar-"Forderung. Bei öffentlichen AG ist "klar": Honorar nach HOAI. Bei privaten AG jedoch habe ich oft einen Auftrag nach Aufwand in Stunden, teilweise eingegrenzt. In der Regel stelle ich EINE Rechnung über den entstandenen Aufwand. Ist es hier korrekt, den Satz lediglich abzuändern in "Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des AN nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen"?
Danke, Michael

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