Willkommen,
Gast
|
|
|
|
Hallo Kollegen,
ich komme einfach nicht weiter, muss nach wie vor die Honorarzone 4 Begründen Was habe ich unter " Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert" zu verstehen? Rahmen sind doch bereits Tragwerke, oder ? Bitte dringend um Erläuterung! mfg Valentin |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
ich verstehe daruter, Tragwerke (Tragsysteme) für schwierige Rahmenbauten bzw. Skelettbauten sowie turmartige Bauten. Gruß Sarrar |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
und was sind das z.B. für Tragsysteme? Ein Rahmentragwerk (Tragsystem) ist doch bereits ein Tragwerk für einen Rahmenbau! Was gibt das für einen Sinn: Ein Rahmentragwerk für schwierige Rahmenbauten und ....... Würde in meinem Fall sogar zufällig zutreffen, denn ich ich habe in einem Stahlbetonrahmen mit U-Querschnitt im Eckbereich der Stiele Stahlrahmen für die Auswechselung der Eckbewehrung integrieren müssen. Aber das ist ja wohl wirklich Zufall und kann nicht die Erklärung für das in § 63 HOAI bei Honorarzone IV angeführte Bewehrungskriterium sein. Stellt sich zudem die Frage, ob der Nachweis der Stabilität und Aussteifung nicht nur für die Einstufung von turmartigen Bauten greift, nachdem ja Rahmen, die nicht der Zone III oder V zuzuordnen sind.automatisch der Zone IV zuzuordnen sind. Hat denn mit dem § 63 niemand außer mir Auslegungsnöte? Gruß Valentin |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo Valenti,
bleib bitte cool, du weißt duch, dass nicht jeder Rahmen und schwieriges Rahmentragwerk ist. Denk doch mal an mehrstöckige Rahmen im Stahlbetonbau, oder an Stahlrahmen für Wolkenkratzer... Und dass der Windnachweis für einen Turmbau, wo der Wind auch über Eck angreifen kann, komplizierter ist als für eine Halle ist auch klar. Gruß Ishaq |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Vielen dank für Ihr Verständnis ,
aber ich glaube, die Burschen, die mit der Formulierung des § 63 HOAI betraut waren, wussten nicht was sie tun. Man braucht sich doch nur das Bewertungsmerkaml der Zone V : "Flächentragwerke,(Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern " einmal auf der Zunge zergehen lassen. Jeder stink-ordinäre Balken wird letztlich nach der Elastizitätstheorie nachgewiesen. Was meinen die? etwa die Zustandsgrößenermittlung unter Berücksichtigung nicht linear elastischen Materialverhaltens? Das hätte ich sehen mögen, wie das 1977 einer für Platten zu Fuß hätte bewerkstelligen können. Aus dieser Zeit stammt nämlich dieser Schwachsinn, mit dem sich wörtlich genommen eigentlich jede Platte, die nicht nach der Balkentheorie 1. Ordnung nachweisbar ist in die Zone V bringen ließe, genau genommen sogar ohne dass man ein FE-Programm bemühen müsste. vgl. HOAI Beitrag Eckentaler mit Querverweis auf irgendso einen Aufsatz vom BKPV , den ich mir aus dem Internet geladen habe. Was solls, Morgen ist auch noch ein Tag Gruß Valentin |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
tut mir leid, jetzt hab ich mich vertan und mir selbst geantwortet anstatt sarrer werd es schon noch lernen Gruß Valentin |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
|
Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten