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HOAI 21 Nov 2004 16:02 #6102

  • valentin
  • valentins Avatar Autor
Hallo Kollegen
Kennt jemanden einen brauchbaren Kommentar o. ä., mit Beispielen von konkreten Tragwerken/Tragwerksteilen, für die die Bewertungsmerkmale des § 63 (1) HOAI jeweils zutreffend sind?
mfg
Valentin

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ReHOAI 22 Nov 2004 21:01 #6122

  • Eckentaler
  • Eckentalers Avatar Autor
Hallo Kollege Valentin,

eine wirklich gute Anfrage, aber ich fürchte da sieht es schlecht aus in den vorrangig auf die Belange von Architekten zugeschnittenen HOAI-Kommentierungen.

Suche selbst schon seit längerem fertig aufbereitete Begründungen/Bewertungsmuster für die streitfreie Durchsetzung zutreffender Honorarzonen. mit denen sich z.B. auch die in meinen Augen nicht wirklich ernst zu nehmende, aber von kommunalen Auftraggebern gerne ins Feld geführte BKPV -Mitteilung 4/1989 Bau 14 ( vgl. hierzu www.bkpv.bayern.de/ver/pdf/mit41998/zusammenfassung/gesber.pdf)
ad absurdum führen ließe.

Vielleicht findet sich ja noch ein Tragwerksplaner, der sich schon einmal Gedanken darüber gemacht hat, wie sich die Bewertungsmerkmale des § 63 HOAI in eine Auflistung entsprechend der Objektliste des § 12 HOAI verpacken lassen.

z.B. so in der Art
Honorarzone I:
Hühner- und Hasenställe genagelt, ohne besondere Anforderungen an die Tragsicherheit und Stabilität , Streifenfundament für Gartenmauern gestampft

Honorarzone II:
Fundamentplatte für Gastank, Gartenhäuschen auf Plattenbelag ohne Abhebenachweis , Trockenmauern, einfache Bushaltestellenhäuschen mit und ohne ... , etc
eventuell noch einfache Reihenhäuschen für Bauträger ohne besondere Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit

und jetzt würde es eben ernst und damit auch interessanter
Honorarzone III bis V ????

denn welcher Honorazone sind z. B. punktgestützte Stb.-Flachdecken und wandartige Träger mit gemeinen Durchbrüchen, die sich nicht mehr nach Heft 240 abwickeln lassen oder eine durch Bohrpfähle punktgestützte, dazwischen elastisch gebettet Bodenplatte zuzuordnen. Erfordern derartige Flächentragwerke jetzt die Anwendung der Elastizitätstheorie, vielleicht noch mit FE (Yuhu, Honorarzone V) oder geht das am Ende noch mit gebräuchlichen Tabellen (ohjeh, ab in die Honorarzone II)?

Es stellt sich auch die Frage, was man im § 63 HOA unter Nachweis der Stabilität und unter Besondere Berechnungsverfahren verstanden wissen will usw, usw.

Fragen über Fragen tun sich auf, wenn man einmal versucht, die in § 63 HOAI dargestellten Bewertungsmerkmale wirklich einem konkreten Bauwerk (Tragwerkskonglomerat) zuzuordnen und die Bedeutung im Einzelfall zu beurteilen

Ein äußerst interessantes Thema, wenn man höher hinaus muss, um nicht ständig draufzahlen zu müssen.

Für gute Hinweise wäre auch ich dankbar.

Eckentaler

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ReHOAI 23 Nov 2004 08:12 #6131

Hallo,
Prüfingenieure haben es da offensichtlich leichter.
Es gibt Beispiele zu den Bauwerksklassen in § 2 Abs. 1 GebOP-
Könnte ich dir faxen. demnach sind fast alle Bauten der Bauwerksklasse III oder IV zuzuordnen, wobei das aber meist wenig bringt wenn man das weiss weil ein Bau nach Bauwerksklasse IV höchstens nach III bezahlt bekommt.
Gruss
Andreas
Andreas Gehm, Dipl.-Ing.
Berat. Ingenieur BYIK

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ReHOAI 23 Nov 2004 14:17 #6146

  • Eckentaler
  • Eckentalers Avatar Autor
Danke für den Hinweis,
jedoch haben es die Prüfingenieure auch nicht leichter, denn die Gebührenordnung ist bis auf einige wenige Punkte ein reiner Abklatsch des § 63 (1) HOAI und für den Bauherrn und auch viele Tragwerksplaner ebenso unverständlich, nicht mehr aktuell und zu schwammig.

Werde mich wohl doch selbst an eine Art übersetzung bzw. einen Bauteilkatalog machen müssen.

Höchst bedenklich für einen Beratenden Ingenieur der ByIka finde ich Ihre Grundeinstellung bezüglich der Anwendung der Honorarzonen, wen Sie mir diese Bemerkung erlauben wollen.

Gruß
Eckentaler

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ReHOAI 23 Nov 2004 15:10 #6148

  • Eckentaler
  • Eckentalers Avatar Autor
Hallo Kollege Valentin,

noch immer nicht erschöpfend, aber immerhin etwas aussagefähiger als der § 63 HOAI und die Anlage 1 zur GebOP (Gebührenordnung für Prüfämter und Prüfingeneiure ) ist die Anlage 1 zu §21 Abs. 2 SVBau (Sachverständigenverordnung Bau) in der die Honorarzonenzuordnung für die Prüfung durch Verantwortliche Sachverständige geregelt sind.

Gruß Eckentaler

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ReHOAI 23 Nov 2004 15:26 #6149

Sehr geehrter Herr Kollege!,

Offensichtlich wollten Sie mich falsch verstehen.
In meiner Aussage steht mit keinem Satz, dass ich nicht HOAI konform abrechne.
Nur was man abrechnet und letztlich bekommt und einem zusteht, seht auf einem ganz anderen Blatt... und daran kann ich nichts "höchst bedenkliches" finden.
Mit vorzüglicher Hochachtung Herr Kollege.
A.G.
Andreas Gehm, Dipl.-Ing.
Berat. Ingenieur BYIK

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