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Hallo Kollegen,
habe mal wieder eine Auseinandersetzung mit einem Prüfing. Es geht um Rissebeschränkung aus Biegezwang. Grundsätzlich ist hier zu klären: Wann tritt Biegezwang überhaupt auf ? Wann sollte (oder muss) dieser bei der Rissebeschränkung angesetzt werden ? Es handelt sich hier um ein Schachtbauwerk mit geringen Abmessungen (ca 3,0 x 4,0 m). Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen ... Gruß ML |
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Biegezwang triit m.E. immer dort auf, wo sich ein Stahlbetonbauteil (?) durchbiegt. Die DIN 1045-1 (02) sagt aus, wann ein Nachweis erforderlich wird; bei Rissbreiten siehe insbesondere Abschnitte 6.1 und 11.2! Da für den vorliegenden Fall keine Randbedingungen genannt sind (z.B. Wasserundurchlässigkeit), ist keine genauere Aussage möglich.
Gruß von Arno Ingenieurbüro Rüdiger Arnold
Beratender Ingenieur Schlüterstraße 49 14558 Nuthetal Tel: 033200/51189 Fax: 033200/51194 e-mail: info@arnostatik. |
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Man hat gerade bei Schachtbauwerken und Becken (RüB usw.) oft das Problem, daß
zum Zwang aus Hydratation (gerade die Wände, wg. Schwindbehinderung durch Bodenplatte) auch ein "Zwang" (die Bezeichnung passt eigentlich nicht) aus der Belastung entstehen kann,. z.B. beim Einspannmoment der Wände in die Bodenplatte unter Erddruck usw. Man muß also bezüglich der Rißbewehrung immer prüfen, ob neben der Hydratation auch Bewehrung wg. der erhöhten Stahlspannung erforderlich wird. Es muß eigentlich nur eine Mindestbewehrung auf Basis der vorh. Betonstahlspannung ermittelt und zu der Bewehrung aus Hydratation addiert werden (falls Zwang in gleicher Richtung) R. Harzer Mit freundlichen Grüßen
R. Harzer |
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wie sieht es dann bei einer Fertigteilwand mit Anschlußbewehrung in eine örtliche Bodenplatte zum RüB aus ?
Muß für das FT, welches frei beweglich auf dem Lagerplatz kriechen und schwinden kann und erst später auf die Baustelle muß eine Mindestbewehrung aus Zwang etc. ermittelt werden ? Wie sieht es für die Bodenplatte aus ? |
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Also ich denke das ist so:
Die Rißbreite is infolge äußerer Last und infolge Zwang zu ermitteln. Meist lassen sich alle äußeren Zwänge (z.B. Setzungen) als Lasten definieren. Bleibt also nur das Schwinden. Die entsprechende Kraft wird durch die maximal möglich Zugkraft im Querschnitt (Rißspannung x effektive Querschnittsfläche) begrenzt. Nach der neuen DIN kann man damit genau so rechnen, wie beim Nachweis für äußere Last. Wird ein angrenzendes Bauteil durch das Schwinden verbogen entsteht Biegezwang. Beim rechteckigen Schacht entsteht also Biegezwang. Ich hab das allerdings bisher immer vernachlässigt und kein Hahn hat danach gekräht. Ich denke bei so kurzen Abmessungen ist das auch möglich. |
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Hallo Kollege,
wir wissen leider nicht, welche Anforderungen an den Beton gestellt werden und nach welcher DIN du gerechnet hast. Bei schwarzer Abdichtung und alter 1045 gibt es § 17.6.2 (d) "auf Mindestbew. darf verzichtet werden, wenn breite Risse unbedenklich sind" Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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