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Gast
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Hallo,
ich habe mal eine kleine Haftungsfrage: Da ich in der Ingenieurkammer Schleswig-Hostein eingetragen bin, unterschreibe ich manchmal die Sachverständigenerklärung für einen Kollegen aus Niedersachsen, da dieser "nur" in der Niedersächsischen Ing.-Kammer eingetragen ist. Die Statik selbst wird vom Kollegen erstellt, da dieser den Kundenkontakt hat. Umgekehrt unterschreibt dieser Kollege auch meine Erklärungen für Niedersachsen. Wie ist es jetzt mit der Haftung ? Ist der Aufsteller der Sachverständigenerklärung oder der Aufsteller der Statik im Falle eines Schadens haftbar ? Verscihert sind natürlich beide Ingenieurbüros und die Erklärung ist ja eigentlich "nur" für das Bauamt und beim Schadensfall ist doch die Statik von relevant ! Ich würde mich über eine Antwort freuen und auch über Eure Erfahrungen oder wie macht Ihr es bei "Auslandsstatiken" ? Gruß Peter |
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Hallo,
juristisch haftet zunächst der "Unterschreiber". Im strittigen Schadensfall muß er sich auch mit den Juristen "herumschlagen", und muß anschließend sehen wie er Forderungen weiterreicht. Auf jeden Fall unbedingt der eigenen Versicherung angeben, da man u.U. den Versicherungsschutz verliert. Viel Glück wünscht Wolfgang |
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Ich sehe das ähnlich wie Wolfgang. Schließlich teile ich mit MEINER Unterschrift dem Bauamt mit, dass ICH der Sachverständige bin. Gleichfalls befürchte ich, dass sich die Versicherungen in solchen Fällen aus der Haftung zurückziehen können. Was steht denn einer Eintragung bei einer "ausländischen" Ing.-Kammer entgegen? Natürlich die Gebühren und Beiträge. Das ist in den meisten Fällen allerdings erträglich. So zahle ich für NS z.Bsp. 100 € jährlich. Manche Bundesländer verlangen nicht einmal eine Sachverständigenerklärung; Beispiele: Thüringen und Sachsen-Anhalt. Hier habe ich nur Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung erbringen müssen.
Gruß von Arno Ingenieurbüro Rüdiger Arnold
Beratender Ingenieur Schlüterstraße 49 14558 Nuthetal Tel: 033200/51189 Fax: 033200/51194 e-mail: info@arnostatik. |
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