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Generell rein statisch:
- Zuerst würde ich wie die Kollegen geschrieben haben, die Baugrube zB nach EAB "Baugruben" für die Randnahen Vertikallasten überprüfen. So wie das ganze in den Skizzen aussieht, würde ich ohne zu rechnen mal behaupten: Wird kaum nachweisbar sein (dass die Grube trotzdem "steht" wissen wir auch) - Sollte die Sache mit den Vertikallasten irgendwie unter günstigst angesetzten Materialkennwerten, Sicherheitsbeiweten, Lastannahmen usw. hauchknapp nachweisbar sein, kann man sich an Horizontallasten/Anprallasten heranwagen Zu Anprallschutz/Fahrzeugrückhaltesysteme - Die meisten FRS (mobile / ortsfeste) arbeiten mit Energiedissipation aufgrund plastischer Verformung des Gesamtsystems, und benötigen dementsprechend relativ viel Platz (je nach Rückhalteklasse bzw. Geschwindigkeit reden wir hier von 0,50 - 1,50m !) ... diesen Platzbedarf samt der geometrischen Größe des FRS (kuckst du "Wirkungsbereich") muss man dem FRS erstmal zur Verfügung stellen ... das ist erstmal die Hauptaufgabe bevor man irgendetwas mit FRS rechnet - Kuckst du auch diesen Link Seite 4 + 9 www.1d5920f4b44b27a802bd77c4f0536f5a-gdprlock/url?sa=t&source=web&rct=j...2EHL1q93kiU7Fj3y0hGw PS: Sehr guter Beitrag von saibot !
Folgende Benutzer bedankten sich: markus, saibot2107, CD
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Letzte Änderung: von cebudom.
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Man muß sich nur mal ein durch einen Anprall verformtes Brückengeländer anschauen, mit Handlauf im Seil, hinter 15 cm Schrammbord, im spitzen Winkel erwischt. Ich hab leider kein Foto, war hier im Nachbarort. Ein Bord allein hat absolut keine Aufhaltewirkung.
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die abbruch-/aushubmassnahme wurde ohne weitere forderungen genehmigt?
ich dachte immer, neben der allg. verkehrsicherungspflicht würde differenziert nach zivil- und öff.rechtlichen anforderungen. zumindest die ö.r. anforderungen sollten im rahmen der abbruchgenehmigung klar benannt sein? oder werden fachabteilungen nicht mehr beigezogen? den straßenbaulastträger interessierts nicht? Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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Hallo zusammen,
meiner Auffassung nach ist die RPS hier nicht maßgebend (regelt keinen Baustellenbereich). Maßgebend dürfte hier die ZTV-SA-97 sein (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen). Ob die noch aktuell ist , kann ich gerade nicht sagen. Sonnige Grüße |
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