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...RWA in der GK 5 , sind ja völlig neue Methoden. Da sollte der BSP mal eine Weiterbildung besuchen. Ist ja für die
Auffrischung der Listeneintragung immer gut und verdonnert zu einem wirtschaftlichen Umgang mit den BH-Geldern. Wenn dann auch noch Bezug auf zu hohe Planungsqualität bei der BS-Planung vom Baujuristen in der Weiterbildung angemeckert wird - ist das vernünftig und verspricht eventuell Kostensenkungen. Oh , Sorry , ich denke natürlich an die Gemeindekasse . MFG RR Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank München/Meissen
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Okay, passt meiner Meinung zwar nicht zu dem, was in Art. 62a BayBO steht, aber sei es drum, dann ziehe ich meinen Einwand zurück... |
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Ja das kann man auch schnell fehlinterpretieren.
Aber tatsächlich Insofern bis GK3 der Kriterienkatalog keine Prüfung ergibt, muss diese auch nicht erolgen. Aus Vernunft kann man es trotzdem machen. Der Satz aus der BayBO bezieht sich nur darauf, dass bei Sonderbauten die Prüfung von der Behörde beauftragt wird und nicht der Bauherr den Prüfsachverständigen selbst beauftragen kann. (Feiner Unterschied zwichen Prüfingenieur und Prüfsachverständiger www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baure...chweise_20241125.pdf
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@Saibot:
doch, es passt zur BayBo Art. 62a, du hast ja auch genau den richtigen Abschnitt eingestellt: "Bei baulichen Anlagen nach Satz 1, die Sonderbauten sind......." Und Satz 1 ist (...bei) Gebäuden der GK 4+5..... Die müssen ja grundsätzlich immer geprüft werden, im Regelfall duch einen "Prüfsachverständigen" (= privatrechtlich) bei Sonderbauten halt durch einen Prüfingenieur. (= hoheitliche Prüfung). Bei Sonderbauten GK 1-3 nur wenn der Kriterienkatalog nicht erfüllt wird (wie auch schon Sabok2107 geschrieben hat). Hier eben ev. schon ab GK 1, da die absolute "Prüffreiheit" sich auf WOHNgebäude bezieht.
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