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Gebäudeklasse lt. BayBO 21 Jan 2026 16:06 #85548

...RWA  in der GK 5 , sind ja völlig neue Methoden.  Da sollte der BSP  mal eine  Weiterbildung besuchen.  Ist ja für die 
Auffrischung der Listeneintragung    immer gut   und  verdonnert  zu einem  wirtschaftlichen  Umgang mit den BH-Geldern.
Wenn dann auch noch   Bezug auf  zu hohe  Planungsqualität  bei der BS-Planung  vom   Baujuristen  in der  Weiterbildung 
angemeckert  wird - ist das vernünftig  und  verspricht  eventuell Kostensenkungen.

Oh , Sorry  , ich  denke natürlich  an die Gemeindekasse .

MFG RR 
Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro
Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank
München/Meissen
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Gebäudeklasse lt. BayBO 21 Jan 2026 16:09 #85549

@Saibot :  Standsicherheit  Sonderbau ist in Bayern nicht grundsätzlich prüfpflichtig wenn der Kriterienkatalog erfüllt ist (s. Anhang)
@rüdigerrei : RWA der Statiker wars nicht. Denke BSP ist von GK 5 ausgegangen

 
Okay, passt meiner Meinung zwar nicht zu dem, was in Art. 62a BayBO steht, aber sei es drum, dann ziehe ich meinen Einwand zurück...

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Gebäudeklasse lt. BayBO 21 Jan 2026 16:57 #85550

Ja das kann man auch schnell fehlinterpretieren.

Aber tatsächlich Insofern bis GK3 der Kriterienkatalog keine Prüfung ergibt, muss diese auch nicht erolgen.
Aus Vernunft kann man es trotzdem machen.

Der Satz aus der BayBO bezieht sich nur darauf, dass bei Sonderbauten die Prüfung von der Behörde beauftragt wird und nicht der Bauherr den Prüfsachverständigen selbst beauftragen kann. (Feiner Unterschied zwichen Prüfingenieur und Prüfsachverständiger :D)

www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baure...chweise_20241125.pdf
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Gebäudeklasse lt. BayBO 21 Jan 2026 17:07 #85551

@Saibot:
doch, es passt zur BayBo Art. 62a, du hast ja auch genau den richtigen Abschnitt eingestellt:

"Bei baulichen Anlagen nach Satz 1, die Sonderbauten sind......."
Und Satz 1 ist (...bei) Gebäuden der GK 4+5.....
Die müssen ja grundsätzlich immer geprüft werden, im Regelfall duch einen "Prüfsachverständigen" (= privatrechtlich) 
bei Sonderbauten halt durch einen Prüfingenieur. (= hoheitliche Prüfung).

Bei Sonderbauten GK 1-3 nur wenn der Kriterienkatalog nicht erfüllt wird (wie auch schon Sabok2107 geschrieben hat).
Hier eben ev. schon ab GK 1, da die absolute "Prüffreiheit" sich auf WOHNgebäude bezieht.

 
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Gebäudeklasse lt. BayBO 22 Jan 2026 10:20 #85552

Immer diese Wortklauberei der Juristen... 
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