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Hallo Kollegen,
noch eine Frage zur Einordung in Gebäudeklasse. Anbei ein bestehendes Schulgebäude mit Schnitt und Grundriss DG. Fußboden DG eindeutig im Mittel über 7,00 m zum Gelände. DG soll zukünftig als Abstell-/Lagerraum genutzt werden, heisst es werden einmal Sachen eingelagert und 3-4 Mal im Jahr geholt und wieder zurückgeräumt. Nach BayBO eigentlich GK 5 Sonderbau. Mit der Einschränkung rechts oben jedoch m.E. Gk 3 !?. Das LRA ordnet ebenfalls in GK 3 Sonderbau ein, nur der Brandschützer besteht auf GK 5, da MÖGLICHER Aufenthaltsraum. Aber warum wird dann der Zusatz rechts oben eingeführt? Art 45 Baybo sieht in Abstellräumen ebenfalls keine Aufenthaltsräume. |
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Moin ,
GK wird nicht nach Gefühl , Höhe ab OKG bis möglicher Aufenthaltsbereich vom Architekten /Entwurfsverfasser festgelegt. Hier wird gerechnet , siehe Musterbauordnung, mittlere Höhe A/U! Wäre vom Gefühl her bei mir eher eine knappe GK 3 / Sonderbau - allerdings kenne ich die Ansichtszeichnungen nicht ! MFG RR Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank München/Meissen |
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Gerechnete mittlere Höhe ist über 7,00 m, das steht ausser Frage! Es geht drum, ob der Abstell-/Lagerraum im DG einen Aufenthaltsraum darstellt.(s.Anhänge Bayika und Art. 45 BayBO), Wenn ja GK 5, wenn nein GK 3!
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Und was ist mit GK4?
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Nutzungseinheiten über 400m²? Sonst ist das doch eher GK4.
Krücke möglich mit Text im Eingabeplan "kein dauerhafter Aufenhaltsraum"? Ansonsten mal über Nutzungsdefinitionen nachdenken. (Max Personenzahl im DG etc.) Bei den Gebäuden (große Stockwerkshöhen) muss man halt echt immer aufpassen, die bleiben ja trotzdem zweigeschossig... Anleitern etc ist natürlich erschwert, aber hier könnte man sich doch sicherlich was einfallen lassen. Das hört sich für mich schon wieder nach "keine lust auf Abweichung" ich zitiere die BayBO an. =/ Beste Grüße |
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Letzte Änderung: von ql2/99.
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Hallo,
dass die Behörde (oder in diesem Fall der Brandschutzprüfer) eine spätere antragswidrige Nutzung (d.h. hier Aufenthaltsraum) unterstellt, kommt gelegentlich vor, ist aber m.E. in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Maßgebend ist, was beantragt wurde. Nur darüber gilt es zu befinden. Und der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Angaben den Tatsachen (d.h. der späteren Nutzung) entsprechen. Das haben wir schon mehrmals durch. Mal spitz fornuliert: Wenn eine Wohnungsnutzung beantragt wird, kann die Behörde (oder der BSP) nicht behaupten, du würdest die Räume später als Puff nutzen, nur weil sie glaubt, die Räumlichkeiten würden das schon hergeben. Gruß mmue
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