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Hallo Kollegen,
ich habe eine Frage zum Thema Lastfall Termperatur bei Trinkwasserbehältern. Wenn ich das Regelwerk des DVGW W 300-1, Abs. 8.4 richtig deute, muss ich den Lastfall Temperatur mit operativen Größen nur rechnen, wenn ich die Nachweise für den ungerissenen Zustand führe. Andernfalls muss ich eine Mindesbewehrung zur Begrenzung der Rissbreite vorsehen. D.h. ich kann auf den Ansatz Temperaturlastfälle verzichten. So weit so gut. Nun kommt noch der Hinweis, dass wenn ein genauerer Nachweis für den gerissenen Zustand geführt wird, sind die Beanspruchungen aus Zwang zu überlagern. Nun sind wir wieder beim Thema Temperatur, die ja Ursache für den Zwang ist.. Ich bin gerade etwas verwirrt. Kann mir da jemand weiterhelfen? Muss ich nun die Temperaturlastfälle mitziehen, oder lass ich es bleiben. Gruß Fide |
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Meine Meinung dazu, auch ohne Kenntnis dieses Vorschriftenwerks, ist folgende: Der Einfluss von Temperaturänderung auf den Traglast- und Gebrauchszustand während der Nutzung ist zu untersuchen. Somit geht der Einfluss in Kombination mit den statischen Lasten in den Nachweis der Rissbreiten ein, außer der Nachweis erübrigt sich, weil der Beton voll vorgespannt ist.
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