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Hallo zusammen!
Kennt jemand eine eine klare Regelung ob horizontale Nutzlasten auf Geländer (also z.B. H = 0,5 kN/m) mit Windlasten auf Geländer gleichzeigt wirkend angesetzt werden sollten? Ist die Brüstung verkleidet oder geschlossen, ergeben sich durch Wind Kräfte, die größer als die Nutzlasten sein können. Wirkt dann beides rechnerisch gleichzeitig, ergeben sich Konstruktionen die doppelt so stark sein müssen, als wenn nur eine Einwirkung auftritt. Das Szenario, das gleichzeitig eine Menschengruppe auf einem Balkon steht und auf das Geländer drückt während ein Jahrhunterdsturm bläst, kommt mir nicht allerdings nicht sinnvoll vor und im alten Wendehorst (Auflager 31) gab es hierzu auch die Anmerkung "Wind und horiz. Nutzlasten brauchen nicht überlagert werden". In Eurocode finde ich hierzu nichts mehr und konsequent angewendet müssten beide Einwirkungen dann wohl überlagert werden. Hat jemand eine Idee wie man dies auf formal saubere Art vermeiden kann? |
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Hi !
"Holmlasten werden mit Windlasten nur überlagert, wenn es sich um Geländer an Fluchtwegen handelt" (MVV TB Anlage A 1.2.1/8 2017) BG Mike
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Danke, nach so was habe ich gesucht!
Oliver |
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... P.S: KI mal wieder geschlagen.
KI kennt zwar die Überlagerungen nach EN 1991 aber von MVV TB Anlage A 1.2.1/8 2017 hat es dann doch keine Anhnung ... ![]() |
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