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Ein Gastank soll innerorts an einer Straße vor Anprall geschützt werden.
Ich würde jetzt die Bodenplatte für den Tank betonieren und eine kleine Stb-Wand (Brüstung) von h=90cm in die Bodenplatte einspannen. Im VdTÜV Merkblatt 965 T2 wird für Poller eine Anprallast von 64kN in 80cm Höhe angegeben. Ist das Merkblatt auch für öffentliche Straßen gültig oder nur für Betriebsgelände? |
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Ja, in der Norm steht etwas von 250kN in 1,25m Höhe (wenn Abstand <1,0m von Bordsteinkante).
Der Hersteller verweist aber explizit bei öffentlichen Verkehrswegen auf das o.g. TÜV Merkblatt. Deshalb die Frage an die Profis für Bemessung von Tankanlagen. |
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www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&...schutz2020-11-01.pdf
Das TÜV - Merkblatt kannst du vergessen wenn du an einer öffentlichen Straße bist. Entweder die höheren Lasten gem. Norm oder / und eine Gefährdungsanalyse.
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ohne mich damit genau auszukennen,
aber soweit nach 5 min im Internet erkennbar, bestehen Abhängigkeiten zur Geschwindigkeit Fahrzeuggewicht Abstände zur Fahrbahr, Fußweg/Grünstreifen dazwischen etc. siehe auch Anhang (64kN, 234 kN, 1300kN ...) deshalb würde ich direkt bei einem Hersteller nachfragen, z.B. www.anfahrschutz.net/anfahrschutz-im-ein...vdtuev-965-typ-iv-b/ ba PS. oder man geht akademisch vor B ) digital.zlb.de/viewer/metadata/15909664/ In nichts zeigt sich der Mangel an mathematischer Bildung mehr als in einer übertrieben genauen Rechnung.[Gauß]
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Letzte Änderung: von ba.
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Ahoi.
Ich würde mich gar nicht auf dieses TÜV-Merkblatt verlassen, sondern DIN EN 1991-1-7 ansetzen. Dort steht in 4.1 (2): "Im Hochbau sind Anprallasten in folgenden Fällen anzusetzen: [...] - Bauwerke, die an Straßenverkehr oder Schienenverkehr angrenzen." Und ein Gastank auf Fundament mit Anprallwand ist für mich ein Bauwerk. Daher setzte ich - müsste ich einen Nachweis führen - die Werte aus Tabelle NA.2 in DIN EN 1991-1-7/NA an. Das wären dann 250/250 kN oder 1000/500 kN, in Fahrtrichtung/rechtwinklig zur Fahrtrichtung, je nach Fahrgeschwindigkeit. Das ist etwas mehr als 64 kN. |
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Letzte Änderung: von Babelszwerg.
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