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Gast
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Hallo zusammen,
bei mehrgeschossigen Aufstockungen ist oft unklar, ob die Bestandsbauteile den Lastabtrag mitmachen. Um Haftungsrisiken zu minimieren, würde ich eigentlich umfassende statische Voruntersuchungen durchführen, aber der Auftraggeber will stattdessen direkt und vollumfänglich pauschal beauftragen.. Was haltet ihr davon zur Absicherung im Werkvertrag eine Haftungsausschlussklausel für unvorhergesehene Überbeanspruchungen von Bestandsbauteilen aufzunehmen ? Wenn der Entwurf nicht realisierbar ist, will ich nicht das Unmögliche möglich machen müssen. Wie handhabt ihr so etwas? Macht ihr euch über solche Themen Gedanken? Viele Grüße! |
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Letzte Änderung: von Alfredo.
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Hallo ,
wir machh solche Angebote immer nach Positionen. Pos.1 Aufsockung bis OK Bestand von mir aus Pauschal, oft aber auch nach Aufwand, da muss man sich ja auch schon mehr oder weniger Gedanken machen, wie man doe Lasten in den Bestand bringt. Pos.2 Lastweiterleitung und eventuelle Verstärkungen am Bestand nur nach Aufwand, hierzu geben wir zumindest eine Abschätztung des Aufwandes an. Im HO-Vertrag wird das unter "Zusätzliche Leistungen" dann auch so festgehalten, das ist wohl für beide Seite am fairsten. Alternativ kann man naturlich auch einen Umbauzuschlag machen, das ist naturlich für eine der beiden Seiten nicht so doll, kann man aber wohl auch so kalkulieren, dass es für das Büro auf jeden Fall auskömmlich ist. Dann bleibt halt auch die Frage wie dringen man den Auftrag will und wer evtl. sonst noch anbietet. |
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"Es wird von einer grundsätzlichen Machbarkeit des vorliegenden Entwurfes ausgegangen"... so etwa.
Da man zum Zeitpunkt des Angebotes i.d.R. die Situationen vor Ort gar nicht kennen kann, kann man diese auch nicht bewerten. Juristisch wasserdicht ist allerdings keine Formulierung, da Juristen schadfrei sehr phantasievolle andersartige Auslegungen erfinden können. Die sind ja nicht den Tatsachen und der Wahrheit verpflichtet. |
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Wie so nicht einfach den Nachweis des Bestandes als mitzuverarbeitende Bausubstanz gem. HOAI §4 (3) in Verbindung mit §2 (7) bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigen und das Angebot ganz "normal" nach den Honorartafeln mit Abrechnung gem. Kostenberechnung erstellen? Ein Umbauzuschlag für den Nachweis des unverändert bleibenden Bestandes wäre aber doch nicht im Sinne der HOAI. Nach meinem Verständnis kommt der Umbauzuschlag doch zum Tragen, wenn der Bestand selbst verändert wird? |
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@saibot
Es geht weniger darum wie man die Höhe des Honorars ermittelt. Es geht eher darum, ob man hinsichtlich unerwarteter Überbeanspruchung des Bestands Ausschlussklauseln formuliert oder welchen Alternativen sinnvoll wären. |
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Letzte Änderung: von Alfredo.
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Verstehe ich nicht.
Wenn sich im Rahmen der Entwurfsplanung herausstellt, dass der Bestand nicht geeignet ist, die Mehrlasten aus der Aufstockung aufzunehmen, gibt es wohl nur drei Möglichkeiten:
Natürlich sollte man als Tragwerksplaner frühzeitig und eindeutig darauf hinweisen, dass man bis zum endgültigen Nachweis des Bestandes nicht sicher sein kann, ob der Bestand die Zusatzlasten aufnehmen kann und ob Verstärkungen erforderlich sein werden oder nicht. Außerdem sollte man immer explizit darauf hinweisen, dass das Ergebnis der Nachrechnung sein, kann, dass der Entwurf nicht oder nur mit erheblichen Zusatzkosten umgesetzt werden kann.
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