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Gast
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Hallo,
Bei der Übergreifung von Bewehrungsstäben habe ich nachfolgende Frage. Nach 12.8.3 der DIN 1045-1 und 1992-1-1 8.7.3 ist Querbewehrung im Bereich der Übergreifung in Höhe des gestoßenen Bewehrungsquerschnitts nötig. Dies widerspricht doch dann aber den allgemeinen Konstruktionsregeln für Bügeln bei Stützen. Und bei Balken und Decken habe ich bislang diese Konstuktionsmaßnahmen in der Praxis auch kaum beobachtet. Woran liegt das ? |
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Letzte Änderung: von Alfredo.
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Meinst du mit "Höhe" die Bewehrungsmenge?
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
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Ja , richtig ! Es ist die Bewehrungsmenge gemeint. Und diese ist ja nachvollziehbar für den Querzug erforderlich. Im Klaus Beer steht außerdem , dass bei Abständen >4d der gestoßenen Bewehrung zueinander die Querbewehrung verdoppelt werden muss. Ich erkenne hierfür aber keine Grundlage im Fachwerkmodell.
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Du musst genau lesen, dann wird klar wieso dass in der Praxis kaum vorkommt. Stichwort Stabdurchmesser.
Man sollte das auch tunlichst vermeiden im Hochbau =) Wenn Bauteile eh schon verbügelt sind ? Wieso dann extra verbügeln?
Folgende Benutzer bedankten sich: markus
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Letzte Änderung: von ql2/99.
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zu bügel wegen querzug: es gilt der bü-qu. auf lü.
da stösse selten bei M,max und sehr selten als 100%-stösse ausgeführt werden, ist "normale" bü-bew. meist gut dabei > dafür kein NW. NW dann, wenn´s eng wird. Wann wird´s eng? Wenn NW erf. ![]() Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
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Viel hilft viel ..., noch mehr hilft viel mehr Hab aber auch schon Spaltzugbewehrung auf halber Fundamenthöhe bei einem zentrisch belasteten Einzelfundament auf halber Höhe gesehen. Und nein, war kein 1-Mann Büro und ja, war ein mittelgroßes Kaufhaus. Ansonsten bin ich bei Markus. Querbewehrung wird immer nachgewiesen wenn es erforderlich ist. |
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Letzte Änderung: von statiker99.
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