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Bestandsdach Mehrlast 27 Apr 2024 17:48 #81466

Hallo,

Damit hat man alles getan was technisch geht und wenn das Dach einstürzt dann sollten keine Menschen mehr im Gebäude sein. Stürzt aber nicht ein weil vorher geräumt

Und wer sagt, ab wann geräumt werden muss? Der Statiker? Nur zu. Ab welcher Schneehöhe? Bei nassem Schnee oder Pulverschnee? Wie soll der Betreiber das zweifelsfrei messen? Eindeutige Handlungsanweisungen wären nötig.

Und was passiert, wenn's nachts schneit? Oder am Wochenende? Und dann liegt der Schnee schon drauf und du darfst keinen Mitarbeiter mehr aufs Dach schicken, weil der sonst selbst gefährdet ist.

Das ist kein gangbarer Weg. So läuft das nicht.

Und "wenn das Dach einstürzt dann sollten keine Menschen mehr im Gebäude sein." Haha, wer misst den parallel die Schneehöhen, wenn da doch noch Menschen im Gebäude sein sollten? Humbug, alles nicht praktikabel.

Wenn's Dach einstürzt kommt der AG mit seinem schlauen Rechtsanwalt (hatte ich oben schon geschrieben). Und wenn da beim Einsturz doch noch Menschen im Gebäude sein sollten, weil eben nicht oder zu schlecht oder zu spät geräumt wurde, dann kommt der Staatsanwalt. Kannst du nicht verhindern.

wenn jemand gewährleisten kann das die Schneelast ein gewissen Wert nicht übersteigt und eine rechtsverbindliche Vorsorge (Räumung) getroffen hat, dann ist es durchaus denkbar dieses auch von einem Amt genehmigt zu bekommen.

Gibt es m.W. nur bei besonderen Gebäudetypen (fliegende Bauten und Gewächshäuser). Andere Fälle sind mir nicht bekannt.

Gruß
mmue

 

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Bestandsdach Mehrlast 27 Apr 2024 18:23 #81468

Hallo Kollegen,

mmue hat meine Bedenken gut zusammengefasst. Wenn es nachts oder am Wochenende schneit oder einfach mal krankheitsbedingt keine Schneekontrolle möglich ist, wird es fahrlässig. Wenn diese Verantwortung aber vertraglich auf den AG abgewälzt wurde, begeht dieser aber die Fahrlässigkeit ??

Ein anderes Thema ist natürlich, ob Sensoren zur Schneebeurteilung bauaufsichtlich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind / sein müssen. Ich denke eher, dass die maßgebende Schneebeschaffenheit (Normschneelast) bei der Schneehöhenbegrenzung zu Grunde gelegt werden kann ohne jetzt die Beschaffenheit der Schneestruktur auf den AG abzuwälzen.

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Letzte Änderung: von Alfredo.

Bestandsdach Mehrlast 28 Apr 2024 12:02 #81473

Hallo Kollegen,

wie schnell man doch Menschen nervös machen kann .
Ich komme nochmals zurück auf das technologisch möglich mit der Waage auf dem Dach. Wenn ich dieses machen kann und die Waage technisch an ein Vorwarnsystem angeschlossen ist, habe ich mehr getan als das was z.B. das bayrische Staatsministerium des Innern vorschlägt >> Der nächste Winter kommt bestimmt
Die bayrische Staatsregierung wälzt auch alles auf den mündigen Bürger ab und warnt nicht die Besitzer von Gebäuden in denen nun die Schneelasten mehr geworden sind.
Daher bin ich davon überzeugt, dass wenn man ein Vorwarnsystem installiert, welches an eine Meldung an einen Dienstleister macht (wie eine Alarmanlage bei Einbruch) und der Schnee geräumt wird (wie vereinbart und vorgeschrieben) aber gar nichts dagegen spricht. Die Meldung muss natürlich mit ausreichendem Abstand zum maximalen Wert kommen.
Wenn jedem klar ist was man will und wie es funktioniert (Aufklärungsgespräch) spricht nichts dagegen.

Wenn jemand dagegen Bedenken hat kann er ablehnen, wenn er versteht wie es klappt und natürlich seiner Instandhaltungspflicht nachkommt kann dem zustimmen.

Gruß aus dem sonnigen Hessen
Stefan

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Bestandsdach Mehrlast 28 Apr 2024 17:46 #81478

..
Es ist m.E. nicht möglich, sowas rechtssicher zu vereinbaren.
..
mmue
 
Damit ist im Kern alles gesagt.

Vernunft (welche auch immer) hat im baurechtlichen Verfahren wenig Chancen, wenn sie sich gegen LBO und VVTB stellt.


 
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Bestandsdach Mehrlast 29 Apr 2024 04:55 #81479

Ich glaub, dass ist kein Thema für hier.
Wenn Ihr das machen wollt, beachtet eure Aufklärungspflichten (schriftlich).

und

kontaktieren Sie Ihren Anwalt und Haftpflichversicherer.
(Anwalt zum Aufsetzen der Vereinbarung / Versicherung zum abklären des Schutzes - eventuell auch Projektbezogen)
Bitte hier auch nicht vergessen, dass der Bauherr/-in für diesen Spaß die Kosten übernehmen muss.
Seid euch sicher, dass die Bauherrschaft hier nicht nur 800€ für eine schnelle Unterschirft ausgeben möchte, sondern bereit ist, tief ins Portmonnaie zu greifen.

Beste Grüße
Folgende Benutzer bedankten sich: markus, StatikHeld

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Letzte Änderung: von ql2/99.

Bestandsdach Mehrlast 29 Apr 2024 07:53 #81480

aus meiner sicht:
neubau IMMER Schneelastwert nach norm.

Bestandsbauten: sofern der Bestandsschutz gilt -> ansatz der Schneelastwerte der damaligen Norm.
Bei nachträglichen (geringen) Lasterhöhungen am bestand kann man durchaus über eine nutzungsvereinbarung mit dem bauherren sprechen da die verstärkungen oft eine unbillige Härte für den bestand darstellen!!
 
begründung -> siehe ONR CEN/TS 17440:2020 "Bewertung und Ertüchtigung von bestehenden Tragwerken"
7.3.5: Falls wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, die die Belastung durch Schnee über die
Restnutzungsdauer begrenzen, dürfen die Werte für die Lasten, basierend auf den wirksamen Grenzen, wie
für das betreffende Projekt von den beteiligten Parteien vereinbart, bewertet werden. Die Maßnahmen, die ergriffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass die Annahmen zur Verringerung der Schneelasten auf Dächern eingehalten werden, können im Nutzungsplan festgelegt werden.

Zu den Schneelasten eine Bemerkung: (aus H.Kreuzinger)
Die in der Statik angegebenen Schneelasten sind ausreichend, wenn der Nutzer eines
Daches den rechnerischen Wert kennt und eine Möglichkeit hat, bei ergiebigem Schneefall
die gerade vorhandene Schneelast zu messen. Schnee ist ein Lastfall, der nicht plötzlich
kommt. In besonderen Fällen kann eine Räumung veranlasst werden. Warnen die Wetterdienste über Rundfunk, Fernsehen, Presse und Internet vor starken Schneefällen oder Schneeverwehungen, muss das Dach vorsorglich von Altschnee befreit werden. Im Sinne des Bestandschutzes
kann bei bestehenden Gebäuden die Schneelast entsprechend reduziert werden allerdings mit der Auflage, dass bei Erreichen der rechnerisch
angesetzten Schneelast geräumt wird.
Völlig anders ist die Situation beim Lastfall Wind: wenn ein unerwartet starker Sturm angekündigt
wird, kann sich der Bauherr nicht vor sein Gebäude stellen und es schützen!"

auch in der DIN 1055-5 anhang B war z.b bei sheddächern zu lesen:.....Nur wenn ab einer gewissen Schneehöhe die Räumung
des Daches in jedem Fall sichergestellt werden kann, dürfen dort verminderte Schneelasten angesetzt
werden....

weiters:  www.proholz.at/zuschnitt/25/nutzungsvere...tokoll-eines-dialogs
Schneelasten....Anwehungen......ob vom Richtwert der Norm abgewichen werden kann, um eine wirtschaftlichere oder formal überzeugendere Lösung zu ermöglichen. Etwaige Auswirkungen auf die Nutzung sind danach genauso zu bestimmen wie ob ab einer gewissen Belastung in bestimmten Bereichen, Schnee abgeschaufelt werden muss. Angaben zum nötigen Prozedere (Festlegen der Grenzbelastung und Messen der Schneelast) sind in den Nutzungsanweisungen darzulegen.

die SIA 260 ist da schon etwas weiter wie die CEN/TS 17440
Folgende Benutzer bedankten sich: markus, CD, Alfredo

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Letzte Änderung: von statik_xx.

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