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TRAS 310 05 Jan 2024 15:47 #80711

Hallo Forum und eine frohes neues Jahr!

Aus aktuellem Anlass arbeite ich mich gerade durch die TRAS 310.
Diese sicherheitstechnische Regel ist im Zusammenhang mit der Störfall-Verordnung anzuwenden.

Inhaltlich geht es hier um u.a. um Ereignisse wie Überflutung, Treibgutanprall, Strömung und Auftrieb, sowie deren mögliche Auswirkungen auf die Standsicherheit von Bauwerken.

Meine Frage dazu:
Ist es Aufgabe des Statikers im Vorfeld eines Projektes zu klären, ob diese Regelung anzuwenden ist, oder ist das Aufgabe des Bauherrn/Betreibers dies vorab mitzuteilen?

Danke für Eure Antworten,
ELF1


 

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TRAS 310 05 Jan 2024 17:11 #80712

Störfall-Verordnung
= 12. BImSchV
= Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes

betrifft Betriebe/Industrien die mit Gefahrenstoffen umgehen,
wenn sie etwas neues bauen oder maßgebliche bauliche Änderungen vornehmen, müssen sie einen sogenannten BImSch-Antrag stellen bzw. einen dazu befähigten Planer beauftragen.
In dem BImSch-Antrag werden alle baulichen Anforderungen benannt (Wassergefährdung, EXplosionschutz, ...)

zum besseren Verständnis würde ich es mit einem Bauantrag vergleichen, darin werden analog alle baulichen Anforderungen benannt (WäSchu, BrandSch, ...)

aus der Fragestellung entnehme ich, dass du/sie selbst keinen BImSch-Antrag machen,
ich kenne es nur so, dass ich als Tragwerksplaner die zu berücksichtigenden Anforderungen vom BH/Industriebetrieb bekomme bzw. als erfahrener Planer nachfrage ob/welche Anforderungen es gibt,
dabei spielt es keine Rolle ob es um die BrandSch-, AwSV-oder TRAS-Anforderungen geht.

zur TRAS, geht es um die Erhöhung der Windlast?

ba.
In nichts zeigt sich der Mangel an mathematischer Bildung mehr als in einer übertrieben genauen Rechnung.[Gauß]

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TRAS 310 05 Jan 2024 17:54 #80714

Hallo ba,

nein, es geht hier nicht um die Wind- oder Schneelasten. Das ergibt sich ja aus der TRAS 320.

Es geht hier (wahrscheinlich) seitens der Bauherrenschaft um die Suche nach Versäumnissen bei der Planung bzw. bei der Erstellung der Statik.

Der Bauherr hat nun festgestellt, dass sich Teile eines Betriebsgeländes im Überschwemmungsgebiet befinden , und jetzt sind wohl Schäden an der Konstruktion infolge des Hochwasser aufgetreten.

Die Frage ist nun ob der Aufsteller der Statik das hätte wissen können/müssen?
Eine eigene Recherche ob Überschwemmungsgebiet oder nicht vor Angebotsabgabe?
Habe ich noch von niemanden gehört.

Ich denke das gehört doch in die Bemessungsgrundlagen des Auftraggebenden!?

Wie sieht das FORUM das?

Grüße
ELF1



 

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TRAS 310 05 Jan 2024 20:16 #80716

Ohne die TRAS 310 zu kennen, aber wenn ich den 1. Satz des 2. Abschnittes lese:

2 Grundlagen
Nach § 3 Absatz 1 der Störfall-Verordnung hat der Betreiber eines Betriebsbereichs die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Bei der Erfüllung dieser Pflicht sind gemäß § 3 Absatz 2 der Störfall-Verordnung auch umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben oder Hochwasser, zu berücksichtigen 

Würde ich die Verantwortung ganz klar beim Betreiber sehen.

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TRAS 310 05 Jan 2024 23:30 #80719

Hallo saibot2107,

das habe ich bei der Durchsicht wohl übersehen.
Danke für den HInweis, das ist eindeutig und hilft mir weiter!

Gruß,
ELF1

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TRAS 310 07 Jan 2024 12:39 #80729

Gabs denn ein Bodengutachten ?
Da müsste doch drin stehen, ob es sich um ein Überschwemmungsgebiet handelt oder nicht.

Wenn es drinsteht, hätte man schonmal nachfragen können ;)

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