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Ich sehe das nicht als Ausweg für den Fragesteller. Auch wenn z.B. in einer Fabrik die Nutzlast per Schild begrenzt ist bleibt es eine veränderliche Last mit dem zugehörigen Teilsicherheitsbeiwert. "Früher" hatten wir "einen" Teilsicherheitsbeiwert, heute glaubt jeder da beliebig dran rumschrauben zu können und wenn es zu viel wird von Phantasielasten zu sprechen. @IB Wenn die veränderliche Last doch so klar begrenzt ist, warum dann nicht gamma = 1,0? Wir haben doch nocht den Teilsicherheitsbeiwert auf der Materialseite, das sollte doch reichen, oder |
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ja klar, daran ändert sich auch nichts. Nur ob man 10 kN/m² * 1.5 rechnet oder 7.5 kN/m² macht im Ergebnis = in der Bemessung durchaus etwas aus. Zumindest hat dieser Weg hier oft praxistaugliche Lösungen ergeben. Der Hinweis selbst kam häufiger sogar von den Prüfern. Gerichtsverfahren sind keine bekannt. |
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Die Antwort ist aber nicht im Sinn der Frage-/Aufgabenstellung. Die Aufgabe besteht offensichtlich darin, irgendwie an der Konstruktion der Fläche zu sparen, und nicht darin, die Normlasten zu reduzieren.
Egal, es geht nicht. Weil Wasser gleich Wasser ist, Volumen gleich Volumen, Ladegut ungleich Ladegut ist, wobei das Volumen immer gleich ist. Ein anderer Aspekt ist die Sicherheit der Container-Bemessung. Nimmt man an, das Verfahren wäre vergleichbar mit denen des Bauwesens, ergibt sich: Lastfaktor = 1,5: Die Unsicherheit, dass der Container überladen wird, ist hoch. Die Fläche muss mit 1,5 bemessen werden. Lastfaktor = 1,35: Die Unsicherheit ist niedrig. Die Fläche kann mit 1,35 bemessen werden, denn höher kann er nicht werden, egal wieviel Container ich übereinander stapele. Zu beachten ist, die Lastfaktoren stehen auf der linken Seite der Nachweisgleichung und haben mit der rechten nichts zu tun. |
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Und um welche "Normlasten" soll es sich hierbei handeln? Die max. Zuladungslast eines Containers ist nicht zwingend die, die tatsächlich auch eingebracht wird. Hier werden sie z.B. gerne auch als Zwischenlager für leere Fässer genutzt, Gelbe Säcke, als Werkzeuglager. Was bei vier Lagen ansteht, wäre zu erfragen.
Wasser wurde nicht als Nutzmedium benannt. Interessanter und zieflführender wäre es zu erfahren a) welche Nutzung steht an b) bei welchen Nachweisen klemmt es |
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Es ging hier während der Diskussion u. A. um Wasserbehälter und dort ist die Reduktion des Lastfaktors durchaus berechtigt.
Dass auf der Fläche auch noch Müllsäcke gelagert werden können, ist mir neu, was aber auch uninteressant ist, außer sie wären schwerer als der gezeigte Containerstapel. Ansonsten kann ich nur raten, auch wenn es andere schon geraten haben, in die Gesamtproblematik unabhängig von den Lastfaktoren einen Baugrundgutachter einzubeziehen, der m. E. zwingend erforderlich ist. Die Fragen lassen vermuten, dass das bisher noch nicht geschehen ist. Oder man hat eben Ahnung. |
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Letzte Änderung: von Megapond.
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.Danke für die Antworten.
Einfach aus der Logik das ich sogarfür ein EFH ein Bodengutachten fordere, fordere ich auch hier eins. .Bodengutachten wurde angefordert. Ich denke es ist auch einfach eine Sache der Haftung. Für die Interessen des Bauherren, wenn kein Bodengutachten vorhanden ist, wird die Berufshaftpflichtversicherung sagen keine Haftung da kein Bodengutachten. Der Statiker kann nicht bezahlen da der Schaden viel zu groß. |
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Letzte Änderung: von IB Herzogenaurach.
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