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Jap, sollte im Gleichgewicht stehen. Und daher muss halt ein Reibungsnachweis geführt werden..
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Nö, muss nicht unbedingt, wenn die Nachweisbedingungen für den "vereinfachten Nachweis im Regelfall" erfüllt sind. Dann ersetzt der Nachweis der Sohlspannungen den Grundbruchnachweis, den Gleitnachweis und den Nachweis der Setzungen im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit. Es müssen dann eben nur die Sohlspannungen und die Exzentrizität nachgewiesen werden, was in Deinem Beispiel auch erfolgt.
Wie gesagt, ich habe mich mit dem Verfahren nach Kanya noch nicht näher beschäftigt und auch mit dem entsprechenden Modul von "mb" nicht, gehe aber mal davon aus, dass beide nur anwendbar sind, wenn die Bedingungen für den vereinfachten Nachweis im Regelfall eingehalten sind. |
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Das ist ein sehr interessanter Ansatz. Das könnte das alles erklären. Ich schaue mal nach den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens.
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DIN 1054, 6.10.1.
Es müssen alle Vorraussetzungen erfüllt sein.
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