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Hallo Kollegen,
Frage zum Kriterienkatalog (Wohngebäude in Hessen, Gebäudeklasse 3): Zunächst mal wegen Geb.kl. 3 nicht prüfpflichtig, allerdings trifft Kriterienkatalog Punkt 1 m.E. zu. (NBVO Anlage 1, Punkt 1: "Die Baugrundverhältnisse sind nicht eindeutig und erlauben keine übliche Flachgründung entsprechend DIN EN 1997-1 oder die Gründung erfolgt auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.R. stark bindige Böden).". Die Kurzversion meiner Frage: Es wird eine biegesteife Bodenplatte mit entsprechender Einhaltung der Setzungsdifferenzen bemessen. Warum muss das Bauvorhaben zur Prüfung eingereicht werden, wenn der Boden "setzungsempfindlich" (und in Übersetzung das Bettungsmodul vergleichsweise niedrig mit ~5MN/m³) ist? Hintergrund: Randbedingungen: Unterkellerter (Tiefgarage) Massivbau mit insg. 4 Vollgeschossen. Flachgründung auf sehr "weichem" Boden: (Baugrundgutachten spricht von "…steifplastischen Ton-/Schluff, teils auch in weiche und ausgeprägt plastischen Böden (Bodengruppe TA)..." und "...insgesamt nur wenig tragfähigen Böden..."). Für Frankfurt wohl nichts außergewöhnliches, allerdings heißt das für das relativ kleine Gebäude, dass im Gutachten neben der biegesteifen Bodenplatte auch Mikropfähle als Gründung empfohlen sind. Letzteres (Pfähle) konnte durch eine "Abspeckung" bei den Gebäudelasten gerade noch verhindert werden, da wurden nur Angebote >100.000€ abgegeben. Frage: Der Baugrund ist nicht sonderlich tragfähig, da sind sich alle einig. Allerdings bemesse ich bei vergleichbaren Gebäuden immer biegesteife Bodenplatten. Nur weil das Bettungsmodul jetzt vergleichsweise gering ist, muss das BV zur Prüfung eingereicht werden? Wo genau liegt da der fachliche Hintergrund? Der Prüfer macht ja auch "nur" eine Vergleichsrechnung mit den Randbedingungen des gleichen Bodengutachtens, und wird keine neuen Erkenntnisse zum Boden oder zur Boden-Bauwerk-Interaktion hervorbringen (habe ich zumindest bisher noch nicht erlebt). Ich würde mal gerne andere fachliche Einschätzungen hören, da eine 5-stellige Prüfgebühr zur Debatte steht, die sich der Bauherr verständlicherweise lieber sparen will. Schönen Feierabend! Max |
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Letzte Änderung: von mstockm.
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hi,
ich kenne zwar keinen setzungsempfindlichen baugrund (weil dem baugrund setzungen meist ziemlich wurscht sind), kenne aber die formulierung aus anderen kriterienkatalogen. egal, ob es um unverträgliche setzungen des bauwerks oder um setzungen des baugrunds geht - dahinter steckt die idee, in solchen fällen zu gucken, ob nicht gar zu selbstlos, um nicht zu sagen "frivol" bemessen wird. diese idee mutet komisch an, wenn man das "Näherungsverfahren zur Bemessung von Bodenplatten unter Linienlasten bei üblichen Hochbauten ohne Auftriebswirkung" des vpi anschaut. in ec7, 6.6.1 heisst es "Bei weichen Tonen müssen in jedem Fall Setzungsberechnungen ausgeführt werden". das wird wohl nicht jedem aufsteller zugetraut - daher prüfung. da wir uns momentan etwas intensiver mit baugrund/verformungen/bettungen befasst haben, würde mich interessieren, welche setzungen und ~differenzen zugelassen werden? grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde
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Moin,
die Ingenieurkammer Hessen hat zum Thema "setzungsempfindlich" geäußert. Hier auf Seite 12: www.ingkh.de/fileadmin/ingkh/Aktuelles/P...hilfen_NBVO_2020.pdf Dort heißt es u.a.: "Es gibt keinen 'setzungsempfindlichen' oder 'setzungsunempfindlichen' Baugrund. Selbst im Normungsausschuss wird der Begriff 'setzungsaktiv' in Verbindung mit dem Baugrund favorisiert. Die Empfindlichkeit stellt sich eher als Risiko dar, das nur anhand des Bauwerkstyps und dessen Tragwerk in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit bewertet werden kann." Viele Grüße Christoff
Folgende Benutzer bedankten sich: markus
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Letzte Änderung: von qwertzuiop.
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Moin Markus,
danke für die Einschätzung. Wie du schon sagst, "setzungsempfindlich" für einen Boden ist ungünstig gewählt, die Ing.kammer Hessen hat eine Arbeitshilfe herausgegeben, da wird darauf eingegangen ("setzungsaktiv" scheint hier die bessere Wahl, s.S. 12 www.ingkh.de/fileadmin/ingkh/Recht/NBVO/arbeitshilfen_nbvo.pdf ). Danke für die Hinweise auf die Techn. Mitteilung. Die Näherung nach VPI werde ich bei nicht "setzungsaktivem" Baugrund mal anwenden und mit der FE-Berechnung vergleichen. Ich vermute auch diese Schlussfolgerung (Setzungsberechnung --> Prüfung Standsicherheit) hinter Punkt 1 des Kriterienkatalogs. Verständlich finde ich das allerdings nicht, es gibt neben der Gründung viele Bauteile, bei denen der Aufsteller Verformungsbegrenzungen einzuhalten hat (ohne dass eine Prüfpflicht die Folge ist)..
Das Baugrundgutachten gibt eine rechnerische Setzungsbegrenzung von 1cm und Setzungsdifferenzen von 0,5cm aus. Beides ist wohl eher gemittelt über die ganze Bodenplatte zu verstehen. Für den Nachweis lokaler Setzungsdifferenzen ist dann noch eine max. Pressung σRd=150kN/m² und eine Winkelverdrehung von 1/500 vorgegeben, an die ich mich halte. VG Max |
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was aber eher nur lokale Auswirkungen im Sinne der Gebrauchstauglichkeit hat. Übermäßige Setzungsdifferenzen hingegen können sich bis nach oben rauf und wieder rutner telefonieren. (wobei ich noch nie gesehen habe, dass jemand das mal bis nach oben zurückverfolgt hat) was für so einen Baugrund m.E. eher positiv auffällige Größenordnungen sind. Ich hätte jetzt mehr erwartet. |
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hi,
zum thema setzungen/verdrehungen gibt es eine lange abhandlung (diss) von hrn fischer - oder auch angaben im alten grundbau-taschenbuch.um den diskurs zu verwissenschaftlichen, hänge ich das an (ich versuchs): bei kenntnis der da als zulässig genannten verformungen konnte manch baugrundler gesundheitliche beeinträchtigungen erfahren - das wollen wir nicht. hauseinführungen würden dann, in extremeren fällen, wohl mit doppelgelenk ausgeführt werden, kennt sich da jemand aus? grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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