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"Urheberrecht" bei statischer Berechnung vom Vorgänger? 04 Feb 2022 16:05 #73309

  • brückchen
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Hallo zusammen,

wir haben von einem Bauherren die Anfrage für eine statische Berechnung eines Doppelhauses (Gebäudeklasse2) bekommen.
Er will dieses Haus 3x baugleich errichten, eins davon steht schon. Es existiert eine statische Berechnung und Ausführungsgrundrisse vom Architekten. Nun fordert das Bauamt für die weiteren Zwei jeweils eine neue Tragwerksplanererklärung.

Nun ist laut Bauherr die Ingenieurin nicht mehr zu erreichen... Ich habe sie nicht als Tragwerksplanerin in der Liste der Ingenieurkammer gefunden, sie ist aber laut Schriftkopf ein (einFrau?)-Ingenieurbüro. Auf den ersten Blick sehen die Unterlagen vernünftig aus, wir haben unserem Bauherren aber erklärt, dass wir nicht einfach eine vorh. Statik eines anderen Aufstellers stempeln werden.

Wenn es zum Auftrag kommen sollte, werden wir mit unseren eigenen Programmen die Berechnung in Anlehnung an die Vorgängerstatik durchführen, sozusagen wie ein Prüfer, und das könnten wir dann stempeln. Das ist zwar nicht ganz die Vorstellung des Bauherren, aber rechtlich für mich die einzig saubere Idee.

Da kommt für mich die Frage nach "Urheberrechten" auf, auch wenn ein Bauvorhaben 1x abgeschlossen ist, kann doch der Bauherr nicht einfach damit losziehen, und das Haus noch 5x bauen, oder?? Wer weiß, wie die Vereinbarung mit der Dame war, vielleicht hatte sie 3 Häuser mit ihm vereinbart und er hat sie nach einem rausgeworfen, ect. ....

Hat jemand in diesem Bereich Erfahrung, und auch schon mal ein ähnliches Projekt übernommen ?

Gruß Sandra
 

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Letzte Änderung: von brückchen.

"Urheberrecht" bei statischer Berechnung vom Vorgänger? 04 Feb 2022 16:35 #73310

hi,

mir gefällt deine einstellung - das sollte dir zu denken geben, vermutlich schiesst du dich irgendwie ins knie ;)

ich hatte ein bv in -angeblich- lph 3 übernommen, aber vor vertragsabschluss festgestellt, dass da in objektplanung und tragwerksplanung einige fehler waren, das hat nach entsprechender klärung zu einer vollbeauftragung geführt.
andersrum habe ich für einen öffentlichen ag eine (!) tragwerksplanung gefertigt, die dann mehrfach (für andere bauten) verwendet wurde.
die krönung war meine twp, die einem anderen für ein anderes bauwerk inoffiziell weitergereicht wurde - und der hat mich gefragt, wie er den chice rechnen soll  :P

oiso .. du kannst, so oder so, viel erleben. murphy sagt: mach, is eh verkehrt :)
ich bin für einen geraden weg, auch wenn mal ein auftrag flöten geht.
in deinem fall denke ich, dass es argumente für eine zeitgemässe neuberechnung geben wird.

grüsse, markus
 
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Letzte Änderung: von markus.

"Urheberrecht" bei statischer Berechnung vom Vorgänger? 04 Feb 2022 20:34 #73313

M. E. gilt die Statik für das zu realisierende Objekt. Somit kann die Statik im Nachgang nicht ohne zusätzliche Vereinbarung mit dem Statiker für gleiche weitere Objekte verwendet werden.
Der rechtlich einwandfreie Ausweg besteht in der Neuerstellung der Statik zum vollen Preis, ohne Kenntnis der vorhandenen Statik. 
Es scheint offensichtlich, dass der Bauherr Geld sparen will, so nach dem Motto, ich habe ihnen doch eine Vorlage gegeben, sie mussten doch nur nachrechnen. Das ist jetzt eine moralische Zwickmühle, denn Sie haben die alte Statik und haben sich auf so ein linkes Ding quasi schon eingelassen.
Egal was sie machen, es bleibt link, außer, Sie lehnen den Auftrag ab. 

Urheberrechte sind ein weites Feld, denn auf bloße Anwendung der DIN oder Berechnungsverfahren besteht kein Urheberrecht. Ich bin mir beispielsweise unsicher in der Frage, ob man im Ergebnis der Planung bestimmte Konstruktionen, von denen man annehmen kann, dass sie einzigartig sind, rechtlich schützen kann, zu mal die Konstruktion unmittelbar realisiert wird und somit öffentlich ist. Vielleicht geht es nur, indem man dies verheimlicht. 
Aber hin wie her hier in dem Faii geht es um Beschiss und das ist nicht erlaubt. 
 

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Letzte Änderung: von Megapond.

"Urheberrecht" bei statischer Berechnung vom Vorgänger? 04 Feb 2022 22:06 #73314

Laut Urteil  vom LG Ansberg  löst schon die bloße Vorlage einer statischen Berechnung, die für ein anderes Objekt erstellt wurde, ohne die Erlaubnis des Erstellers eine Honorarforderung aus. Das LG geht davon aus, dass das Ersrellen einer Statik eine einmalige, objektgebundene Leistung ist.
Soll eine Statik mehrfach verwendet werden, z.B. weil das gleiche Haus in einem Neubaugebiet mehrfach gebaut werden soll, so ist dies vertraglich zu vereinbaren, Stichwort "Wiederholung".

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Letzte Änderung: von saibot2107. Grund: Ergänzung
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