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...Bei Einhaltung aller Vorschriften kommt im Vergleich zu den üblichen Bauwerken ein Monstrum
das liegt wohl eher daran, dass die meisten Feld-und Wiesenstatiker mit Holzbau nix anzufangen wissen, selten so einen Blödsinn gelesen.. grüße Thomas.
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@Jörg,
bzgl. Anpralllasten: die herkömmlichen Stützenfüsse (mit entspr. verstellhöhe) können meiner ansicht nach die H-Lasten nicht ordnungsgemäß aufnehmen, oder hast du da genauere angaben von herstellern (pitzl, etc.)... habe mich damit noch nicht so beschäftigt (weil -> siehe unten). aus meiner sicht sind anpralllasten für ein carport (CC1) gemäß EN 1991-1-7, 3.4(2) erster strich nicht anzusetzen??oder "lese und interpretiere" ich den ec da falsch? weiters: NDP zu 4.1(1)....in der regel ist für hochbauten eine weiterleitung der außerg. EW in das fundament nicht maßgebend...in der 1055-9, 6.2(6) wurde das auch ganz klar so gesehen |
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Die Einstufungskriterien für CC1 sind für mich nicht ganz klar.
laut EN1990 Tab B.1 ist CC1 nur für landw. Gebäude ohne regelmäßigen Personenverkehr (z.B.: Scheunen) laut EN 1991-1-7 Tab. A.1 ist CC1 ist der Begriff erheblich großzügiger definiert. Jedoch laut NA ist Anhang A "nicht verbindlich" Wie ist die Einstufung nun in DE korrekt zu führen? in Österreich soll angeblich CC1 auch ähnlich wie in Tab. A.1 der 1991-1-7 definiert sein. |
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@statik_xx
Ich lese bei mir DIN EN 1991-1-7NA Tab NA2.-4.1
Ich mein selbst bei nem vertrauenswürdigen aussehenden Stützenfuß SST PB3C reichts rechnerisch wenn überhaupt für die Windlasten. Vom Holzschutz brauch man bei den meisten Stützenfüßen gar nicht erst zu sprechen. (15 bzw. 30cm...) Eingespannte Stützen mit nennenswert aufnehmbaren Schnittgrößen kann man eigentlich auch vergessen. In meinen Augen ist es das einzig vernünftige gleich an 3 Seiten zumindest in Teilen eine Betonaufkanntung vorzusehen und entsprechend dann Wandstücke oder auch Stützen mit Auskreuzungen zu platzieren. Ganz anders gedacht... wieso nicht einfach eine Stahltütze unten in nen Köcher einspannen... und paar Balken oben drauf legen, halte ich auch nicht für so schlecht. Besten Gruß |
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Letzte Änderung: von ql2/99.
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bei uns in AUT: nachdem mein genannter Passus in der EN Norm steht und die ÖNB 1991-1-7 keine gesonderten Regelungen zu Garagen/Carports vorgibt und zu den Regelung zu "EN 1991-1-7, 3.4(2) erster strich" in der ÖNB 1991-1-7 keine weiteren Hinweise gegeben werden und ein Carport in AUT ganz klar in CC1 einzustufen ist (Hinweis für CD: Die ÖNB 1990:2013 gibt hier bessere Beispiele für die Einstufung in die CC als dies die EN macht, z.b. CC1=Gebäude mit nicht mehr als 3 oberirdischen Geschossen mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7m, max. 5 Wohnungen, etc...) ist in AUT bei CC1-Carport kein Anprall erforderlich aus meiner Interpretation. [PS: bzgl. CC siehe auch DIN EN 1991-1-7, Tab NA.1-A.1]
@ql²/99: wie argumentiert man in GER ein CC1-Carport mit der Regelung in der "EN 1991-1-7, 3.4(2) erster strich" vs. der definitiven Lastvorgabe zu Carports in der DIN EN 1991-1-7? oder wird die Regelung in der "EN 1991-1-7, 3.4(2) erster strich" in der DIN EN 1991-1-7 überschrieben?
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Letzte Änderung: von statik_xx.
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