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Hallo zusammen,
weiß jemand, ob im Stahlbau bei Bemessung nach Theorie 2. Ordnung nach Eurocode für die Steifigkeit sowie für die Streckgrenze γM1 (=1,1) berücksichtigt werden muss? Gemäß DIN 18800-2 Kap. 1.5.1 "musste" man ja augenschaunlich wie oben aufgeführt vorgehen: (111) Teilsicherheitsbeiwerte γF Teilsicherheitsbeiwert für die Einwirkungen; γM Teilsicherheitsbeiwert für den Widerstand. ANMERKUNG Die Werte γF, γ M sind DIN 18800-1:2008-11, Abschnitt 7, zu entnehmen. Damit gilt in den zu führenden Tragsicherheitsnachweisen sowohl für die Streckgrenze als auch für die Steifigkeiten (z. B. E ⋅ I, E ⋅ A, G ⋅ AS, S) stets der Teilsicherheitsbeiwert: γ M = 1,1. [...] (116) Einfluss der Verformungen Bei der Berechnung der Schnittgrößen ist in der Regel der Einfluss der Verformungen auf das Gleichgewicht (Theorie II. Ordnung) zu berücksichtigen. Hierfür sind als Bemessungswerte der Steifigkeiten die aus den Nennwerten der Querschnittsabmessungen und den charakteristischen Werten der Elastizitäts- und Schubmodulen berechneten charakteristischen Werte der Steifigkeiten, dividiert durch den Teilsicherheitsbeiwert γM = 1,1, zu verwenden Aber wie ist es gemäß EC? Danke! |
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Die Steifigkeit muss nach EN 1993 nicht abgemindert werden. Das war eine Spezialität der DIN 18800.
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