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Hallo Kollegen,
eine kurze Frage hinsichtlich Prüfpflicht an die sächsischen Kollegen: Ist Einfamilienhaus (GK1) in Sachsen prüfpflichtig, wenn der Kriterienkatalog nicht erfüllt ist. Die Statik wurde von einem "qualifizierter Tragwerksplaner" erstellt. In Bayern ist es so, das Wohngebäude der GK1 und 2 generell nicht prüfpflichtig sind, wenn der Standsicherheitsnachweis von einem "qualifizierten TWP" erstellt wurde. Gibt es hinsichtlich prüfpflicht ja/nein irgendwo im Netz eine kleine Übersicht in abhängigkeit von den Gebäudeklassen? Ich konnte leider nichts finden... Für die Antworten bedanke ich mich im Voraus! V.G. Mr.Ing |
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Hallo Mr.Ing.
wenn der Kriterienkatalog nicht erfüllt ist führt dies automatisch zur Prüfpflicht! Und der qualifizierte Tragwerksplaner hat die notwendige Erklärung ordnungsgemäß auszufüllen... Ich persönlich habe nichts gegen eine Prüfung -> vieles kann unterschiedlich aufgefasst werden, aber im großen und ganzen sollte es schon passen. Die Prüfingenieure mit denen ich bisher zu tun hatte waren konstruktiven Diskussionen nicht abgeneigt. Sie beleuchteten manche Dinge halt aus einem anderen Blickwinkel aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen. Aber ich bin auch noch nicht an einen Erbsenzähler geraten und ich nutze die Querschnitte nicht zu 99,9% aus. Erläuterungen zum Kriterienkatalog gibts unter: www.annaberg-buchholz.de/media/Planen_Ba...Kriterienkatalog.pdf Man sollte also bei der Planung eines Einfamilienhauses möglichst auf Einhaltung der Kriterien achten... Grüße aus Dresden. Planung ist die Substitution des Fehlers durch den Irrtum.
Folgende Benutzer bedankten sich: markus
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Letzte Änderung: von sebwhite.
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Hallo sebwhite,
ok. Danke für die schnelle Antwort! Ich habe wirklich auch nichts gegen einen Prüfing!!! Leider hatte ich gegenüber Bauherr und Architekt schon ganz selbstsicher die Aussage getroffen: Einfamhaus GK1--> keine Prüfpflicht! So bin ich es hier in Bayern gewohnt. Als es jetzt hieß, in Sachsen müsste es geprüft werden, war ich ein wenig verwundert. Aber nun ist es so, ist auch kein Beinbruch! Danke und viele Grüße ins schöne Dresden! Mr.Ing. |
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Ist es noch so, daß im Fall der Prüfpflicht die Statik dann nicht zwingend von einem in der Liste eingetragenen TWP erstellt werden muß?
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@KaiF
Ja, ich denke schon! Gem. §66 SächsBO: Bei 1.Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und 2.sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Tragwerksplaner eingetragen ist. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Somit gilt hier auch meine Eintragung in Bayern... |
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