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Gast
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hi,
zum leistungsbedarf (ob bspw. bs-gutachten oder feuerwiderstandsdauer erf. ist) hat der objektplaner in lph 1 aufzuklären. an den twp kann (!) in lph-4-twp die aufgabe herangetragen werden, die feuerwiderstandsdauer tragender bauteile (s. aho heft 3) zu beurteilen: besondere leistung - besonderes honorar. eine verpflichtung, diesen part zu übernehmen oder übertragen zu bekommen, gibt es nicht. vorher muss sowieso (vom objektplaner) geklärt werden, auf welche weise (und in welchem mass) brandschutz und feuerwiderstandsdauer geleistet werden. dazu kann er sich sonderfachleute bedienen. grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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Stimme bedingt zu:
ja - Vorgaben welche Widerstandsklasse erf. ist, ist bauseits zu treffen und anzugeben. nein - der Tragwerksplaner hat dies immer zu berücksichtigen, weil dies ein wesentlicher Punkt der Genehmigungsfähigkeiit darstellt und somit geschuldet ist. |
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Das ändert aber nichts daran, dass es sich um eine besondere Leistung handelt. Wenn diese nicht vereinbart ist, schuldet sie der Tragwerksplaner zunächst nicht. Vor allem schuldet er sie nicht ohne zusätzliches Honorar. Die Nachweise des konstruktiven Brandschutzes sind nach HOAI 2013 kein Bestandteil der Grundleistung. Deshalb schrieb ich ja, dass es auf einem anderen Blatt steht, ob eine statische Berechnung ohne Angaben zum konstruktiven Brandschutz durch die Genehmigungsbehörde, hier vermutlich der Prüfer als "Erfüllungsgehilfe", abgenommen wird. Das ist dann allerdings zunächst das Problem der Bauherrenschaft, die den Tragwerksplaner nicht entsprechend beauftragt hat. Man sollte hierbei immer bedenken: Wenn man in der Statik zu irgendetwas Angaben macht, übernimmt man auch die Haftung, im Zweifelsfall auch ohne hierfür entsprechend entlohnt zu werden.
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