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Haftung Prüfingenieur zur Kenntnis 13 Apr 2019 06:34 #64850

Die Tätigkeit von Prüfingenieuren ist nicht per se als hoheitlich einzustufen. Laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) haften sie bei mangelhafter Planung durchaus gegenüber dem Bauherrn (Urteil v. 31.03.2016, Az III ZR 70/15).

Der Fall

Ein mit der Prüfung bautechnischer Nachweise und der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht werkvertraglich beauftragter Prüfingenieur wollte sich mit der „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ aus der Affäre ziehen, als sich das in Hanglage befindliche Einfamilienhaus seines Auftraggebers als instabil darstellte. Vergeblich hatte der Bauherr durch alle Instanzen geklagt, bis er schließlich beim BGH Recht bekam.

Das Urteil

Der BGH teilte die Auffassung der Vorinstanzen, welche die Tätigkeit des Prüfingenieurs als grundsätzlich hoheitlich und somit per se außerhalb der Haftung einstufte, nicht. Unter Hinzuziehung umfangreicher Literatur kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine vertragliche Haftung des Beklagten durchaus in Betracht käme. Da statische Planungsfehler schwerwiegende Risiken bzgl. Schäden an Leib, Leben und Vermögen bergen würden, sei es nicht hinzunehmen, dass die Tätigkeit des Prüfingenieurs lediglich einer Bescheinigung für die Bauaufsichtsbehörde diene.

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