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Mindestbewehrung bei Bodenplatten 23 Jun 2016 10:04 #58867

Hallo zusammen,

muss man bei einer Bodenplatte z.B. eines Wohnhauses die Mindestbewehrung anordnen?

In der DIN 1045-1 stand unter Konstruktionsregeln für überwiegend biegebeanspruchte Bauteile (13.1.1), dass bei Gründungsbauteilen auf die Mindestbewehrung verzichtet werden darf. Das stand also allgemein unter dem Kapitel "Überwiegend biegebeanspruchte Bauteile". Gilt also für Platten und für Balken.

Im EC steht es nur unter dem Kapitel Balken. Unter Platten steht nur eine Anmerkung für untergeordnete Bauteile.

Bedeutet es nun, dass nach EC die Sohlplatten mit der Mindestbewehrung ausgeführt werden müssen?


Gruß Jürgi

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Mindestbewehrung bei Bodenplatten 23 Jun 2016 14:08 #58868

hi,

kurze antwort: nein.

lange antwort: vielleicht.
der ec ist keine bibel, deren sklavische abarbeitung zum seelnheil führt - andersrum kann (kann, nicht muss!) die einhaltung ec-licher anforderungen im rahmen der twp (und den rahmen stecken gerichte, wohlwissend um architektonische baukompetenz, immer weiter, s. jüngstes urteil zum erfordernis des tragwerksplanerischen beitrags zur abdichtung) vor haftungsunbillen schützen.
exemplarisch und gewillkürt: tragende bopl ohne rissbegrenzung auf i.a. 0,3 > no go.
ob wu-bauteil oder nicht, wie die wu-anforderung erfüllt wird > anhängig von der planungstiefe.
ich würde mich einerseits hüten, hirnlos stahl für 0,15 zu verballern - anderseits wäre mir mit q188 auch ned wohl ..
dabei darf man aber im hinterkopf haben, dass bopl im vergleich mit stahlgierigen wänden relativ (!) gutmütig sind.

es kommt also drauf an
- was im rahmen des gesamten (!) abdichtungskonzepts erf. wird
- wie man mit 0,3 oder 0,2 oder 0,15 umzugehen bereit ist.

grüsse, markus

ps
afair gabs die 0,3-regel auch in der 1045-1
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Letzte Änderung: von markus.

Mindestbewehrung bei Bodenplatten 24 Jun 2016 11:22 #58869

Moin
ich schließe mich Markus grundsätzlich an.
Bei Mindestbewehrung stellt sich zuerst die Frage, welch du überhaupt meinst.
Robustheitsbewehrung brauchst du keine, weil bei einem Bruch der Bodenplatte das Bauteil, das darauf steht, nicht unkontrolliert in Richtung Erdmittelpunkt abrauscht.
Bei der Mindestbewehrung zur Beschränkung der Rissbreite darfst du dir Gedanken machen, ob überhaupt Risse entstehen können, die man mit einer entsprechenden Bewehrung steuern müsste/könnte.
Bei EFH ohne Verzahnungen der Bodenplatte mit dem Untergrund muss das nicht unbedingt der Fall sein...
Aber es ist wichtig, dass du in die Statik schreibst, was du dir gedacht hast. Wenn es am Ende irgendeinen Ärger gibt, weil der BH Streit mit dem GÜ hat, und irgendein Gutachter ist anderer Meinung als du, dann ist es für ihn viel leichter zu schreiben "hat Jürgi nicht beachtet" als zu schreiben "Jürgi hat diesen Ansatz gewählt. Das war verkehrt".

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Mindestbewehrung bei Bodenplatten 25 Jun 2016 14:25 #58874

Hallo zusammen,

vielen Dank für die Antworten. Ich meinte die Robustheitsbewehrung. Ich habe nun noch mal in den Erläuterungen des EC (Heft 600 - DAfStb) nachgelesen. Dort steht, dass für Gründungsbauteile keine Mindestbewehrung erforderlich ist. Ich habe mich nun so festgelegt:

- Keine Mindestbewehrung (Robustheitsbewehrung)
- Nachweis der Stahl- und Betonspannungen in der charakteristisch-seltenen Bemessungssituation
- Nachweis der Rissbreiten in der quasi-ständigen Bemessungssituation auf max. 0,3mm

Wie seht ihr das?

Gruß Jürgi

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