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Hallo Kollegen,
eine bestehende Halle soll geteilt werden. Dazu muß eine Brandwand erstellt werden. Welche Nachweise sind baurechtlich (seitens der Tragwerksplanung) für die Wand zu führen ? (Standsicherheit + Konstruktiver Brandschutz) VG zeemann |
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Meine Erlebnisse mit sowas. konstruktiver Brandschutz ist zu führen. Statische Betrachtung der Wand unter der Annahme, dass eine Hallenseite abgebrannt ist. Folglich Windansatz auf die Wand. Dieses für beide Richtungen, da man nicht weiß welche Seite abgebrannt sein könnte. Die Sicherheiten können dabei entsprechend reduziert werden. Das heißt in der Konsequenz, dass beide Hallenteile über ein eigenes Längsaussteifungssystem verfügen müssen. Weil, wenn nur eines da ist und die Hallenseite brennt weg, die andere aufgrund fehlender Längsaussteifung als unausgesteift zu betrachten ist. Einmal kam mir sogar ein Prüfer mit der Forderung, dass die Wand im Wind stehen bleiben muss, auch ohne Halle links und rechts. So ganz alleine. Auf meine Frage hin, gegen was eine Brandwand schützen soll wenn doch alles weg ist, kam die Antwort, dass es um die Sicherheit der Feuerwehrleute ginge. Denen soll die Wand nicht auf die Finger fallen. Kann man aber sogar rechnen, wenn man alle Sicherheiten übelst gegen 1 reduziert.
Folgende Benutzer bedankten sich: zeemann
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Danke DeO.
Was ist denn mit der Pendelstoßbelastung aus DIN 4102-3, gibt es dafür auch einen rechnerischen Nachweis, oder muß ich einen Bleisack kaufen ? Oder: Erfüllen die Wände nach Tabelle 45 der DIN 4102-4 (klassifizierte Bauteile) AUTOMATISCH den Pendelstoßversuch ? (was ja logisch wäre, mir aus der DIN 4102-4, welche mir vorliegt, aber nicht ganz klar ist) |
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Letzte Änderung: von zeemann.
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Das Problem ergab sich aufgrund der massiven Bauweise mit den in Abständen hochgeführten Aussteifungstützen und RB auf 1/2 Höhe und ganz oben gar nicht.
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1. nein außerdem brauchst du dafür auch eine Brandkammer 2. ja Kann man sich ja ganz gut vorstellen, dass bei diesen relativ schweren Wänden schnell die Windlast maßgebend wird. |
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Dieser "Windansatz" (falls ein Hallenteil abbrennt) ist nach Kommentar Gädtke LBO-NRW baurechtlich (in NRW) nicht erforderlich. Dies schreibt auch der VPI-BW, allerdings "empfehlen" die einen Windansatz von 70% als außergewöhnliche Kombination (gamma=1)
Folgende Benutzer bedankten sich: Baumann
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