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Tach Fantomas
genau, das was du da machst ist eine konstruktive Kritik.... das ist das was ich meine... damit kann man was anfangen....! Ich finde deinen unterschwelligen Sarkasmus hier zwar auch unangebracht... damit kann ich aber gut leben... bin ja schon groß... ![]() also in meiner Ausführung der DIN 18330 steht nicht Fugenglattstrich, sondern nur das Sichtmauerwerk bündig verfugt werden soll... und weiter in 3.25 heißte es: " wenn die Verfugung gleichzeitig mit der Herstellung des Mauerwerkes ausgeführt werden soll, ist das eine Mehrleistung deren Art im Ausschreibungstext einzeln angegeben werden soll" Also wieder am Anfang.... Es ist irgendwie, mit viel Aufwand, manchmal, wenn alle mitspielen, vielleicht... möglich.... macht aber keiner so richtig... richtig.....! ..
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Hallo,
Naja, so stimmt das nicht. Die Verfugung im Fugenglattstrich stellt eine Regelausführung dar, d.h. wenn im LV nichts anderes vereinbart ist gilt das. Es ist aber nicht so, daß alles andere nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gegenteil, VOB 2012, DIN 18330, Abschnitt 0.3.2 stellt klar, daß im LV angegeben werden muß, "wenn Verblendmauerwerk nachträglich verfugt werden soll." Die nachträgliche Verfugung ist die faktisch höherwertige Ausführung und bedarf einer entspr. vertraglichen Vereinbarung (s.o.). Regelkonform ist das allemal. Gruß mmue |
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