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Hallo,
es soll ein Balkon (Höhe Geschossdecke 5,00 m) nur im 1. OG eines 4. geschossigen Gebäudes (Höhe Geschossdecke 5,00 m) angebaut werden. In welche Gebäudeklasse ist der Balkon einzustufen ? NIEDERSACHSEN ! Das Bauamt ist der Meinung Gebäudeklasse 4. Die Statik muss geprüft werden. Anfragen bei mehreren Architekten und Recherchen sind nicht eindeutig. - mein Vorschlag: Gebäudeklasse 3, sonstiges Gebäude bis 7 m - Architekt 1: Gebäudeklasse 1, Vorbauten - Internet (Bayern) Gebäudeklasse 4 Balkone lassen sich – weil sie keine Gebäude sind – nicht (eigenständig) einer Gebäudeklasse zuordnen, sondern teilen immer die Gebäudeklasse desjenigen Gebäudes, an das sie angebaut werden. - Architekt 2: nicht eindeutig es wird auch in Behörden darüber gestritten ob GK 4 (s. vorher) anzuwenden ist, weil der Balkon des 1. OG nicht im Zusammenhang (Nutzung) mit dem gesamten Gebäude steht. Weiß jemand von euch genaueres ? Gruß |
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Meines Wissens gilt die Gebäudeklasse des Gebäudes an das man anbaut,
ist jedenfalls in Berlin so. Gruß Schulli |
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Guten Tag,
das Bauamt hat m.E. wohl recht bzw. ich würde das genauso sehen (bin im Übrigen auch bei einem Bauamt in Nds. tätig). Das Gebäude an sich ist GK 4 gem. §2 NBauO (die Höhe dürfte ja bei 4 Etagen über 7m liegen), demnach ist die Statik für den Balkonanbau zu prüfen (s. §65), egal in welcher Höhe der Balkon "hängt". Es zählt das eigentliche Gebäude an das man anbaut (der Kommentar zur NBauO gibt leider auch nichts anderes her...). Gruß |
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Hallo,
vielen Dank euch beiden. Nur wo bleibt die Logik bei der Sache. O.K. Gesetze sind nicht immer logisch. Mir geht es darum: Frei stehende Garagen, Anbauten usw. werden in GK1 - GK3 eingestuft und sind von der Statik prüfbefreit. Wenn aber die gleichen Garagen Anbauten nicht freistehend an ein vorhandenes Gebäude GK 4 angedübelt werden, sind sie automatisch auch GK 4 !! |
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Hallo ![]() -Wenn der Gesetzgeber keine feste Regel vorgibt, ist es dir nicht recht... -Nun gibt der Gesetzgeber eine sehr klare Regel vor... ist dir schon wieder nicht recht. Was willst du jetzt? Eine 100-seitige Differenzierung? Mit nochmal 200 Seiten Auslegung?? Dann bist du bei der Problematik die wir derzeit mit der Normenexplosion und EC haben... WAS WILLST DU HERR LEHMANN? Me transmitte sursum, Caledoni!
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Logisch ist das häufig natürlich nicht und die neue NBauO oder auch andere Bauordnungen haben es da auch nicht wirklich einfacher/eindeutiger gemacht.
Bei eingeschossigen Anbauten u.ä. könnte ein netter Sachbearbeiter beim Amt aber auch durchaus zu dem Schluß kommen, dass ausnahmsweise auf die Statikprüfung verzichtet wird (je nach Einzelfall)... ist halt alles nicht so einfach! In diesem Sinne ein schönes Wochenende! |
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