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Hallo Zeemann,
diese Abdichtung ist meines Erachtens nach DIN 18195-6 Pkt. 7.2 gemeint. Auzug: 7.2 Abdichtungsarten Nach 7.2.1 und 7.2.2 werden zwei Abdichtungsarten unterschieden: 7.2.1 Abdichtungen gegen drückendes Wasser sind Abdichtungen von Gebäuden und baulichen Anlagen gegen Grundwasser und Schichtenwasser, unabhängig von Gründungstiefe, Eintauchtiefe und Bodenart. 7.2.2 Abdichtungen gegen zeitweise aufstauendes Sickerwasser sind Abdichtungen von Kelleraußen-wänden und Bodenplatten bei Gründungstiefen bis 3,0 m unter GOK in wenig durchlässigen Böden (k < 10-4 m/s) ohne Dränung nach DIN 4095, bei denen Bodenart und Geländeform nur Stauwasser erwarten lassen. Die Unterkante der Kellersohle muss mindestens 300 mm über dem nach Möglichkeit langjährig ermittelten Bemessungswasserstand liegen. Wobei aber von zeitweise aufstauenden Sickerwasser gesprochen wird. Du sagtest jedoch ganz klar, dass dieser Lastfall nicht gemeint ist und sprachst von Bemessungswasserstand = GOK Also ich würde gegenüber den Architekten bedenken anzeigen und dann ist gut. Gruß |
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..........drückendes wasser über gelände ok?
kann ja nur Hochwasser werden, oder? |
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Eher nicht! Das Haus steht in der Senke, sonst wäre wohl kaum der Bemessungswasserstand = GOK.
Wenn das Haus auf eine Anhebung steht, wird nichts passieren, aber das weiß nur der Planer. |
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Hallo Keule, hallo Hobau,
das Gebäude steht auf einem sehr leicht abfallenden Gelände (ca 50 cm auf 30 m), keinesfalls in einer Senke. Der Bodengutachter hat den Bemessungswasserstand mit GOK angegeben, da es in einiger Entfernung (Bei höherer Geländelage) eine Grundwassermeßstelle mit höherem Wasserstand als GOK auf dem Gelände gibt. Allerdings ist der höchste Grundwasserstand aller Messstellen um das Gebäude immer mindestens 1 m unter Gelände. Die Angabe des Bemessungswasserstandes ist also schon ein "Angstwert". Die Bodenplatte h= 25 cm (Haus ohne Keller) taucht 10 cm in den Bemessungswasserstand ein. Die Bodenplatte kann NICHT angehoben werden. Nach MÜNDLICHER Auskunft des Bodengutachters kann es oberhalb des Geländes NICHT zu drückendem Wasser kommen, da es dann (über das Gelände) abfließt. Ebenso sagt er, daß die DIN 18195-6 NUR innerhalb des Erdreiches gilt, da in der Norm immer von "Böden" gesprochen wird. Diese Aussagen gibt er aber nicht schriftlich, im Bodengutachten wird nur von DIN 18195-6 "drückendem Wasser" geschrieben, nicht von "zeitweise drückendem Wasser". Nach der 18195-6 wäre KEMPEROL für beide Lastfälle NICHT zulässig. KMB ist für den Lastfall "zeitweise drückendes Wasser" zulässig. Es ist also Auslegungssache, ob man die 30 cm (Sicherheit) der DIN 18195-6 oberhalb Bemessungswasserstand annimmt, oder sagt, daß dieser Fall NIE auftreten kann und dann die 15 cm der WU Platte reichen. Übrigens habe ich in der WU Richtlinie nirgendwo gefunden, daß die WU-Wanne auch 30 cm bis über Bemessungswasserstand erstellt werden muss ? Aus bauphysikalischer Sicht wäre es deutlich besser, wenn ich oberhalb der Bodenplatte mit Kimmstein und Mauerwerk arbeiten könnte, statt eines blöden WU-Sockels, daher hänge ich mich nun auch ein bisschen in die Sache, aber letztendlich ist das natürlich NICHT mein Problem. |
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So es gibt nun eine Lösung:
Der Bodengutachter geht mit mir überein, daß der Bemessungswasserstand etwas zu hoch angesetzt wurde und senkt diesen um 15 cm ! ![]() Dadurch liegt die Bodenplatte noch im "30 cm (Sicherheits-) Bereich" und muss als WU-Platte ausgeführt werden, (was ja auch geplant war) die OK Bodenplatte liegt aber dann über dem 30 cm Bereich und kann mit KMB NORMGERECHT abgedichtet werden. Dieser wird dann vom Architekten mit KMB sogar nochmals 30 cm als Abdichtung gegen "zeitweise drückendes Wasser" abgedichtet. Damit sind alle glücklich........ |
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