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DIN 18195-6 Abdichtung oberhalb Gelände führen ? 15 Nov 2013 16:55 #49989

Hallo Kollegen,

die DIN 18195-6 (drückendes Wasser) gibt vor, daß die zugehörige Abdichtung 30 cm über den Bemessungswasserstand zu führen ist.

Nun meine Frage: Gilt dies NUR im Erdreich oder auch oberhalb GOK ?

Hintergrund: Bauvorhaben mit Bemessungswasserstand = GOK, KEIN Keller, Bodenplatte (25 cm WU) "taucht" 15 cm in den Bemessungswasserstand (GOK) ein. Klar auf die Bodenplatte wirkt ein hydrostatischer Druck.
Aber muß ich nun die Abdichtung gegen drückendes Wasser bis 30 cm über GOK hochführen ?

Das Problem ist, daß ich dann eine "weiße Wanne" (Wannenhöhe 30 cm) bauen müsste, die mir sehr viele konstruktive Probleme am Fußpunkt des Mauerwerkes erzeugt.

Lieber würde ich das aufgehende Mauerwerk mit KMB (Dickbeschichtung) , welches ich über den Rand der WU-Bodenplatte führe, abdichten. Aber KMB ist für den Lastfall "drückendes Wasser" nicht zulässig. Nur für den Lastfall "zeitweise drückendes Wasser", welcher nach DIN allerdings erst 30 cm oberhalb des Bemessungswasserstandes auftreten kann.

Daher: Gilt die DIN 18195-6 auch oberhalb der GOK, oder nur im Erdreich ?

Klar, ein Grenzfall, den die DIN nicht berücksichtigt, aber was tun ?

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DIN 18195-6 Abdichtung oberhalb Gelände führen ? 15 Nov 2013 18:03 #49990

Hallo Zeemann,

ich bin zwar nicht der Experte, aber eine Frage drängt sich mir auf: Wie willst Du die Türen (Hauseingangstür, Terrassentür) gegen drückendes Wasser abdichten?

Ist es nicht sinnvoller das ganze Gebäude 50 cm anzuheben?

Viele Grüße

Bernd

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DIN 18195-6 Abdichtung oberhalb Gelände führen ? 18 Nov 2013 15:56 #49999

Hallo Bernd,

1. ICH stelle hier die Frage !
2. Ein kleiner Tip: Mit meinen Angaben kannst du dir deine Frage selbst beantworten, na kommst du drauf ?
3. Ich bin NICHT der Architekt !

Anscheinend hat bis jetzt noch keiner eine Idee, wie man in diesem (Sonder-) Fall mit der DIN 18195-6 zu verfahren hat ?

VG Zeemann

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Letzte Änderung: von zeemann.

DIN 18195-6 Abdichtung oberhalb Gelände führen ? 18 Nov 2013 16:29 #50000

doch.

die antwort hast du dir mit 3. selbst gegeben.
damit ist auch die frage, wer welches abdichtungskonzept zu verantworten
hat, fast beantwortet.

angenommen, du wärst der architekt, dann hättest du
- die ardt zu erfüllen
- bei abweichungen vollumfänglich aufzuklären + genehmigen zu lassen

letzteres ist bei weg-bauten eher nicht, bei efh schwierig leistbar.

grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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DIN 18195-6 Abdichtung oberhalb Gelände führen ? 19 Nov 2013 16:54 #50005

Hallo Zeemann,

wenn der Bemessungswasserstand = GOK ist. Gilt ganz klar DIN 18195-6 - kein Sonderfall! Dein Abdichtung (sprich: OK weiße Bodenplatte muss 30cm darüber liegen)

Folglich würde ich anordnen das die Bodenplatte 15 cm nach oben geschoben wird.
Solch eine Grenzbetrachtung würde ich nicht anders Ausführen. Wer sagt dir nicht, dass bei Erreichen des Grundwasserspiegel zur Geländeoberkante noch ein Starkregen über 3 Tage kommt und das Wasser weiter seigt. Und dies nicht versickern kann da der Grundwasserspiegel so hoch ist.

Lass es dir auf der Zungen zergehen (Grundwasser = GOK.
Sollten hier Abweichungen sprich Sonderlösungen stattfinden, die die DIN 18195-6 aus hebeln freuen sich die Gutachter, denn Sie haben wieder was zu tun.

Aber ist nur so meine Meinung

Gruß

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DIN 18195-6 Abdichtung oberhalb Gelände führen ? 19 Nov 2013 16:54 #50006

An alle die es interessiert,

KEMPEROL 2K - PU Abdichtung ist nach Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis auch bei drückendem Wasser (bis 3 m Tiefe) nach DIN 18195-6 als Abdichtung zugelassen. Dabei wird im Prüfzeugnis ausdrücklich der Fall "Anschluss an WU-Bodenplatte" beschrieben.

Ich denke das ist (in unserem Fall) ausreichend, da es oberhalb der Geländeoberfläche niemals zu drückendem Wasser kommen kann und es hier nur um eine (zu starre) Regel in der DIN geht.

Mir ist keine Dickbeschichtung, die dies so (für DRÜCKENDES WASSER) in Ihrem Prüfzeugnis stehen hat.

Bevor nun die Bedenkenträger mosern:
Ich werde den Architekten selbstverständlich darauf hinweisen, daß ein Prüfzeugnis noch keine ARDT ist, und das er dies mit dem Bauherrn vereinbaren soll.

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