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Gast
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An Geländern ist eine Horizontallast anzusetzen, i.d.R. 0,5 oder 1,0 kN/m in 1m Höhe. Beim Treppengeländer ist es für die Bemessung der Pfosten wesentlich, ob diese Holmlast je lfdm. Grundrißprojektion (was mir logisch erschiene) oder je lfdm. Lauflänge anzusetzen ist. In den Normen habe ich dazu bisher keine klare Aussage gefunden.
Gruß, Eckhard
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Hallo Eckhard!
Da die Last auf Höhe des Handlaufs (aber nicht höher als 1,20 m) anzusetzen ist, würde ich das auch interpretieren mit "wahrer Länge des Handlaufs". Das hieße: der ungünstigere Wert ist anzusetzen. Gruß taw |
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Bei normalen Treppen kann eigentlich nur die Grundrissprojektion maßgebend sein.
Denn schließlich beziehen sich die vertikalen Verkehrslasten auch auf die Grundrissprojektion und H ist letztlich an V gekoppelt. E.S. |
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prostab schrieb:
Hallo, ja, so ist es. Im Merkblatt Nr 355 "Entwurfshilfen für Stahltreppen" werden die Pfosten-Abstände horizontal gemessen. galapeter97 |
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Vielen Dank. Die Angaben im Merkblatt 355 sind eindeutig. Für die Diskussion mit Baubehörde / Prüfingenieur wäre eine normative Festlegung sinnvoll.
Gruß, Eckhard
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Hallo
![]() Extremwertbetrachtung: 90° - also Senkrecht (quasi Leiter) dann wär die Holmlast bei Ansatz je lfdm Grundriss =0) Und siehe da... eine Leiter hat kein Geländer 45° - (nicht weil praktisch, sondern weil gut zu rechnen) Holmhöhe 1,00m über Belag (senkrecht gemessen) Holmhöhe 1,00x0,707 = 0,70m über Belag (senkrecht zum Lauf gemessen) Ob ihr jetzt 1,00kN/m horizontal mit der senkrechten Pfostenhöhe rechnet.... Oder 1,00kN/m in schräg in Lauflinie rechnet.... (mit geringeren Hebelarm).... ![]() Gruß Gustav ![]() Me transmitte sursum, Caledoni!
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