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Gast
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Hallo,
wo steht, dass bei außergewöhnlichen Einwirkungen (Norddeutscher Schnee) die Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen werden muß. Gruß |
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Hallo,
mit den außergewöhnlichen Einwirkungen gem. DIN 1055.9 soll Schaden an Leib und Leben swowie an der Umwelt unterbunden werden. Nur darum geht es. Daher spielt die Gebrauchstauglichkeit im üblichen Sinne und sogar die Frage der mögliche Nachnutzung keine Rolle. Den konkret Wortlaut den Du vermutlich jetzt nachfragen wirst gibt es m.E. so nicht. Es lässt sich aber indirekt aus der Norm lesen. In dieser wird nur von Versagen gesprochen, an keiner Stelle taucht der Begriff "Gebrauchstauglichkeit" auf. Wenn man anführen könnte, dass eine übermäßige Durchbiegung eines Bauteiles zu weiteren Versagensmechanismen führen könnte, sähe es natürlich anders aus. |
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Hallo Herr Lehmann
![]() im Rahmen der DIN oder der EC - Normen? Me transmitte sursum, Caledoni!
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Möchte noch mal auf diese Sonderfälle hinweisen...
...wenn mit dem Verlust der Gebrauchstauglichkeit Gefahr für Leib und Leben entstehen kann... Da gab es schon immer sowas in den DIN-Normen Also es ist NICHT grundsätzlich, so mit der Gebrauchstauglichkeit im aussergew. LF... Me transmitte sursum, Caledoni!
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hallo,
außergew. Kombinationen gibt es nur im Grenzzustand der Tragfähigkeit und nicht im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit. Hierbei spielt auch die Frage einer späteren möglichen Nutzung keine Rolle. Diese müsste vom Bauherrn zusätzlich gefordert werden. In EN 1990-1 A1.4.3 sind eindeutig die Verformungsberechnungen geregelt. Dort ist nur von Kombinationen im GZG die Rede. gruß dvog |
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Es gibt sehr wohl eine Verformungsbegrenzung für den aussergewöhnlichen Lastfall Erdbeben, diese ist jedoch nur auf H-Verformungen anzuwenden.
Soweit ich weiß: solange angrenzende Bauteile nicht durch übermäßige Verformung der Tragstruktur so beschädigt werden, da sie selbst zu einer Gefahrenquelle werden gibt es keine Verformungsbegrezung: Typisches Beispiel: Glasfassade |
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