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Mr.Ing. schrieb:
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Hm, in Art. 77 Satz 3 steht meines Erachtens schon, dass der Ersteller des Standsicherheitsnachweises für o.g. Gebäudeklassen auch für die entsprechende Ausführung verantwortlich zeichnet. (wer sonst?
![]() Grundsatz ist, dass es ohne Überachung nicht geht. Nur in dem Fall, dass man Aufgrund der nachgewiesenen Erfahrung mit Eintragung in die Kammer auch für 1 und 2 zum prüffreien Nachweis berechtigt ist, ist man auch gleich in der Lage, eben selbst an die Stelle des Prüfers, inkl. der (lästigen ![]() VG Stephan "Wie, sie wollen mehr Geld? Nur, weil das, was gebaut wird auch funktionieren soll??"
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Wahrscheinlich meinst Du Art.77 Absatz 3 Satz 1 ?
Dort wird auf Art 62 Abs.3 Satz 2 Nr.2 beschränkt! Also auf "nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude (...) ". Und gemeint sind im Artikel 77 behördlich geprüfte Gebäude! Von Gebäudeklasse 1 und 2 ist dort nicht die Rede. Du hast recht, ohne Überwachung geht es nicht (und sollte es auch nicht gehen), aber diese muss NICHT zwingend durch den Nachweisberechtigten geschehen, sondern durch den mit der Bauüberwachung Beauftragten, das kann eben auch z.B. der Architekt sein. Die Bauüberwachung bzgl. der Tragwerksplanung kann man gesondert beauftragen lassen, ich finde, darauf sollte man den Bauherren oder Architekten im Vorfeld hinweisen. Und wie gesagt: Es muss jeder beteiligte Planer generell zum guten Gelingen des Bauvorhabens beitragen. Also auch dafür sorgen, dass eine Bauüberwachung beauftragt ist (durch wen auch immer). Habe mal bei der Kammer angerufen, da ist das (jedenfalls telefonisch) bestätigt worden. Viele Grüße |
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