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Aw: Baurecht Bayern 22 Feb 2012 09:26 #40021

Mr.Ing. schrieb:

Hallo Kollegen,
... Jetzt stelle ich mir die Frage, muss ich eine Bauüberwachung durchführen? Gem. Bayerischer BO muss ja der Nachweisersteller eine BÜ durchführen bei Gkl. 1 und 2.
Ich muss ja auch als Nachweisersteller auf der Baubeginnsanzeige unterschreiben. ...


Hallo Mr.Ing.,

wo ist das in der BayBo festgelegt?

Meines Wissens findet sich nur in Art.77 ein Passus, der sich aber nur auf die Bauüberwachung von (von der Bauaufsichtsbehörde) zu prüfenden Nachweisen bezieht!

Auch die Baubeginnsanzeige verpflichtet mit keinem Wort zur Bauüberwachung ?!

Natürlich muss ich generell zum guten Gelingen des Bauvorhabens beitragen und kann z.B. bei komplexen Details auf eine nötige Bauüberwachung meinerseits hinweisen, aber die Bauüberwachung liegt ersteinmal bei dem damit explizit Beauftragten, also meist bei dem Architekten (Das kann auch der Tragwerksplaner sein, wenn ein entsprechender Auftrag vereinbart wurde).

Auch im Leistungsbild der Tragwerksplaner nach HOAI ist, so weit ich weiß, keine Bauaufsicht erwähnt.

Wenn ich etwas übersehen haben sollte, würde ich mich über eine Antwort freuen.

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Aw: Baurecht Bayern 22 Feb 2012 15:19 #40030

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Hm, in Art. 77 Satz 3 steht meines Erachtens schon, dass der Ersteller des Standsicherheitsnachweises für o.g. Gebäudeklassen auch für die entsprechende Ausführung verantwortlich zeichnet. (wer sonst? :huh: )

Grundsatz ist, dass es ohne Überachung nicht geht. Nur in dem Fall, dass man Aufgrund der nachgewiesenen Erfahrung
mit Eintragung in die Kammer auch für 1 und 2 zum prüffreien Nachweis berechtigt ist, ist man auch gleich in der Lage,
eben selbst an die Stelle des Prüfers, inkl. der (lästigen :) ) Pflicht, zu treten.

VG Stephan
"Wie, sie wollen mehr Geld? Nur, weil das, was gebaut wird auch funktionieren soll??"

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Aw: Baurecht Bayern 22 Feb 2012 16:03 #40032

Wahrscheinlich meinst Du Art.77 Absatz 3 Satz 1 ?

Dort wird auf Art 62 Abs.3 Satz 2 Nr.2 beschränkt!
Also auf "nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude (...) ".
Und gemeint sind im Artikel 77 behördlich geprüfte Gebäude!
Von Gebäudeklasse 1 und 2 ist dort nicht die Rede.

Du hast recht, ohne Überwachung geht es nicht (und sollte es auch nicht gehen), aber diese muss NICHT zwingend durch den Nachweisberechtigten geschehen, sondern durch den mit der Bauüberwachung Beauftragten, das kann eben auch z.B. der Architekt sein.
Die Bauüberwachung bzgl. der Tragwerksplanung kann man gesondert beauftragen lassen, ich finde, darauf sollte man den Bauherren oder Architekten im Vorfeld hinweisen.
Und wie gesagt: Es muss jeder beteiligte Planer generell zum guten Gelingen des Bauvorhabens beitragen.
Also auch dafür sorgen, dass eine Bauüberwachung beauftragt ist (durch wen auch immer).
Habe mal bei der Kammer angerufen, da ist das (jedenfalls telefonisch) bestätigt worden.

Viele Grüße

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