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Habe ich einen Anspruch auf Honorar nach HOAI?
Hallenbau in 2009. Abgebrannt (Brandstiftung) in 2011. Neuaufbau identisch nach meiner Statik in 2011. Steht mir nach § 11 HOAI (oder anderen Paragraphen) ein Honorar zu? Gib es hierzu Gerichtsurteile? Einen Link? (Jetzt sind wir wieder bei dem Thema der Rechtsanwälte ....) Kann mir jemand helfen? DANKE für Eure Hilfe |
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Huhu Christoph
![]() Es müsste doch eigentlich ein neues Baugenehmigungsverfahren geben. Mit Abnahmen der Bewehrung, der Konstruktion etc. Was ist wenn ein neuer STahlbauunternehmer beauftragt wird? Der fertigt doch lieber nach eigenen Unterlagegen. Die müssten dann auch geprüft werden..... ![]() Vielleicht das so dem BH erklären und vorschlagen deine Rechnung bei der Versicherung einfach so mit einzureichen. Wenn die bezahlt, bekommst du das Geld weitergereicht. Nur so als Argumentationshilfe gegenüber dem BH gedacht ![]() Gruß Gustav Me transmitte sursum, Caledoni!
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GustavGans schrieb:
Naja - die Baugenehmigung war noch gültig, die Halle steht, keine weiteren Rückfragen, weder von der Genehmigungsbehörde, noch von dem ausführenden. Ich werde mal bei der Ingenieurkamme anfragen. |
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hi,
die antwort steht doch in §11? (und die interpretation ist das spielfeld für honorar-sv) grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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Die Bayerische Ingenieurkammer antwortete (in Auszügen) wie folgt:
"Denkbar wären grundsätzlich zwar urheberrechtliche Ansprüche; nach der überwiegend herrschenden Meinung kommen solche jedoch bei Wiederaufbauten nach Zerstörung (im Gegensatz zu Zweit-Bauten) nicht in Betracht. In der Kommentierung von Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, RN 2456 wird hierzu ausgeführt: "Wird das Bauwerk später zerstört .... steht dem Bauherrn das Recht zu, das Werk nach den alten Plänen unverändert wiederherzustellen. Dabei ist eine erneute Hinzuziehung des Architekten (gleiches gilt für den Bauingenieur - Anmerkung d. Verf.) nach überwiegender Meinung nicht erforderlich. Die Wiederherstellungsbefugnis ohne Beauftragung des Urheber-Architekten schließt auch die (erneute) Zahlung einer Nutzungsvergütung aus."" Zur Info |
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